Zulässigkeit bei besonderen Kündigungsverboten Erklärung

    Erklärung der Zulässigkeit bei besonderen Kündigungsverboten erklären

    Wenn einer Person gekündigt werden soll, die unter einem besonderen Kündigungsschutz steht, muss vor Ausspruch der Kündigung eine Zulässigkeitserklärung beantragt werden.

    Beschreibung

    Soll einer Person gekündigt werden, die unter einem besonderen Kündigungsschutz steht, müssen Sie vor Ausspruch der Kündigung eine Zulässigkeitserklärung beantragen.
    Folgende Personengruppen stehen unter besonderem Kündigungsschutz:

    • Frauen während der Schwangerschaft
    • Eltern in Elternzeit
    • Personen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen

    Die Kündigungsschutzbestimmungen sind hierbei unterschiedlich geregelt.


    Für die Pflege gilt der Kündigungsschutz nicht nur während der Pflege, sondern bereits wenn eine Arbeitsverhinderung bei Ihnen angekündigt wird. Der Schutz gilt höchstens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn.


    Der Kündigungsschutz gilt nicht nur bei der Übernahme einer Pflegeleistung, sondern auch wenn eine Pflege organisiert wird.


    Ein Kündigungsschutz für Eltern in Elternzeit beginnt bereits bei Antragstellung. Das Kündigungsverbot beginnt frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit (bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes) beziehungsweise 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit (zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes).


    Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit erteilt Ihnen die Zustimmung nur, wenn ein belegbarer Kündigungsgrund nachgewiesen werden kann.

    zuständige Stelle

    Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit

    Ansprechpartner

    Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit - Referat F5 - Arbeitsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Mainzer Straße 34

    66111 Saarbrücken

    Parkplatz:
    Gebühren: nein

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 681 501-4275

    Version

    Technisch erstellt am 08.11.2023 (von: Hoffmann, Annika)

    Technisch geändert am 21.11.2024 (von: Hoffmann, Annika)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 11.12.2020 (von: system)

    Technisch geändert am 11.12.2020 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 29.03.2023 (von: Schröder, Konstanze)

    Technisch geändert am 05.03.2024 (von: Schröder, Konstanze)

    erforderliche Unterlagen

    Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern, wenn es zu den gemachten Angaben Rückfragen gibt.

    Voraussetzungen

    • Es besteht ein triftiger Kündigungsgrund wie zum Beispiel Betriebsschließung, Insolvenz, teilweise Stilllegung des Betriebs oder eine besonders schwere Pflichtverletzung der Arbeitnehmenden.
    • Sie beschäftigen Arbeitnehmende einer der drei Personengruppen, die einem besonderen Kündigungsverbot unterliegen.
    • Sie haben den Arbeitnehmenden noch nicht gekündigt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes

    Verfahrensablauf

    Um Arbeitnehmenden mit besonderem Kündigungsschutz kündigen zu können, muss vor Ausspruch der Kündigung ein Antrag auf Zulässigkeitserklärung beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit gestellt werden. Die Zulässigkeitserklärung können Sie online über den Online-Dienst oder anhand eines PDF-Formulars beantragen.


    Wenn Sie die Zulässigkeitserklärung über den Online-Dienst beantragen wollen:

    • Aufruf des Online-Dienstes
    • Anmeldung über das Servicekonto Business
    • Unternehmensdaten werden aus dem Servicekonto automatisch in den Online Antrag übernommen.
    • Antragstellende Person trägt alle notwendigen Kündigungsdaten ein.
    • Es müssen - für eine schnelle Bearbeitung durch die Behörden - alle notwendigen Unterlagen mit eingereicht werden. Hierfür können Sie Nachweise hochladen.
    • Ihr Antrag wird durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit geprüft.
    • Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit übersendet Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag postalisch.
    • Eine Kündigung der Person ist erst rechtens, wenn die Behörde eine schriftliche Zustimmung (Bescheid) versendet

    Wenn Sie die Zulässigkeitserklärung anhand des PDF-Formulars beantragen wollen:

    • Öffnen Sie das entsprechende PDF-Formular.
    • Befüllen Sie den Antrag.
    • Übersenden den Antrag per E-Mail oder auf dem Postweg an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.

    Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem Online-Verfahren mittels des Online-Dienstes.

    Fristen

    Die Antragsstellung muss vor dem Ausspruch der Kündigung erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    3 Wochen bis 6 Wochen


    Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität Ihres Antrages und kann in Einzelfällen deutlich länger dauern.

    Kosten

    Die Verwaltungsgebühren sind variabel und hängen mit der Bearbeitungsdauer Ihres Antrags zusammen. Sie können sich beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit über anfallende Bearbeitungsgebühren erkundigen.

    Es gilt das Allgemeine Gebührenverzeichnis des Saarlandes.

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit am 24.03.2023

    Version

    Technisch erstellt am 05.04.2023 (von: Hoffmann, Annika)

    Technisch geändert am 27.05.2024 (von: Hoffmann, Annika)

    Stichwörter

    Arbeitgeber, Kündigungsschutz, Beschäftigungsverbot Zulässigkeitserklärung, Elternzeit, Kündigung, Entlassung, Pflegefreistellung, Pflege, Arbeitgebende, Mutterschutz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 11.12.2020 (von: system)

    Technisch geändert am 11.12.2020 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 29.03.2023 (von: Schröder, Konstanze)

    Technisch geändert am 05.03.2024 (von: Schröder, Konstanze)