Erklärung der Zulässigkeit bei besonderen Kündigungsverboten erklären
Wenn einer Person gekündigt werden soll, die unter einem besonderen Kündigungsschutz steht, muss vor Ausspruch der Kündigung eine Zulässigkeitserklärung beantragt werden.
Beschreibung
Soll einer Person gekündigt werden, die unter einem besonderen Kündigungsschutz steht, müssen Sie vor Ausspruch der Kündigung eine Zulässigkeitserklärung beantragen.
Folgende Personengruppen stehen unter besonderem Kündigungsschutz:
- Frauen während der Schwangerschaft
- Eltern in Elternzeit
- Personen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen
Die Kündigungsschutzbestimmungen sind hierbei unterschiedlich geregelt.
Für die Pflege gilt der Kündigungsschutz nicht nur während der Pflege, sondern bereits wenn eine Arbeitsverhinderung bei Ihnen angekündigt wird. Der Schutz gilt höchstens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn.
Der Kündigungsschutz gilt nicht nur bei der Übernahme einer Pflegeleistung, sondern auch wenn eine Pflege organisiert wird.
Ein Kündigungsschutz für Eltern in Elternzeit beginnt bereits bei Antragstellung. Das Kündigungsverbot beginnt frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit (bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes) beziehungsweise 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit (zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes).
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit erteilt Ihnen die Zustimmung nur, wenn ein belegbarer Kündigungsgrund nachgewiesen werden kann.
zuständige Stelle
Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit
Ansprechpartner
Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit - Referat F5 - Arbeitsschutz
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz:
Gebühren: nein
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 681 501-4275
erforderliche Unterlagen
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern, wenn es zu den gemachten Angaben Rückfragen gibt.
Voraussetzungen
- Es besteht ein triftiger Kündigungsgrund wie zum Beispiel Betriebsschließung, Insolvenz, teilweise Stilllegung des Betriebs oder eine besonders schwere Pflichtverletzung der Arbeitnehmenden.
- Sie beschäftigen Arbeitnehmende einer der drei Personengruppen, die einem besonderen Kündigungsverbot unterliegen.
- Sie haben den Arbeitnehmenden noch nicht gekündigt.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes
Verfahrensablauf
Um Arbeitnehmenden mit besonderem Kündigungsschutz kündigen zu können, muss vor Ausspruch der Kündigung ein Antrag auf Zulässigkeitserklärung beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit gestellt werden. Die Zulässigkeitserklärung können Sie online über den Online-Dienst oder anhand eines PDF-Formulars beantragen.
Wenn Sie die Zulässigkeitserklärung über den Online-Dienst beantragen wollen:
- Aufruf des Online-Dienstes
- Anmeldung über das Servicekonto Business
- Unternehmensdaten werden aus dem Servicekonto automatisch in den Online Antrag übernommen.
- Antragstellende Person trägt alle notwendigen Kündigungsdaten ein.
- Es müssen - für eine schnelle Bearbeitung durch die Behörden - alle notwendigen Unterlagen mit eingereicht werden. Hierfür können Sie Nachweise hochladen.
- Ihr Antrag wird durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit geprüft.
- Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit übersendet Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag postalisch.
- Eine Kündigung der Person ist erst rechtens, wenn die Behörde eine schriftliche Zustimmung (Bescheid) versendet
Wenn Sie die Zulässigkeitserklärung anhand des PDF-Formulars beantragen wollen:
- Öffnen Sie das entsprechende PDF-Formular.
- Befüllen Sie den Antrag.
- Übersenden den Antrag per E-Mail oder auf dem Postweg an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.
Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem Online-Verfahren mittels des Online-Dienstes.
Fristen
Die Antragsstellung muss vor dem Ausspruch der Kündigung erfolgen.
Bearbeitungsdauer
3 Wochen bis 6 Wochen
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität Ihres Antrages und kann in Einzelfällen deutlich länger dauern.
Kosten
Die Verwaltungsgebühren sind variabel und hängen mit der Bearbeitungsdauer Ihres Antrags zusammen. Sie können sich beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit über anfallende Bearbeitungsgebühren erkundigen.
Es gilt das Allgemeine Gebührenverzeichnis des Saarlandes.
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit am 24.03.2023
Stichwörter
Arbeitgeber, Kündigungsschutz, Beschäftigungsverbot Zulässigkeitserklärung, Elternzeit, Kündigung, Entlassung, Pflegefreistellung, Pflege, Arbeitgebende, Mutterschutz