Hund abmelden
Jede Person, die einen oder mehrere Hunde hält, ist bei Ende der Haltung verpflichtet, diesen in ihrer Wohnsitzgemeinde abzumelden. Nach der Abmeldung entfällt die Hundesteuer.
Beschreibung
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie ist von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden zu erheben. Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen. Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung (Stadt bzw. Gemeinde) geregelt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Stadt Lebach - Sachgebiet 201 - Haushalt, Finanzen, Steuern
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Di. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mi. 08:00 - 12:00 Uhr Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Voraussetzungen
Die kommunale Satzung sieht eine Abmeldepflicht regelmäßig vor, wenn der Hund
- verkauft wird,
- dauerhaft abgegeben wird,
- beim Umzug mitgenommen wurde,
- entlaufen ist oder
- gestorben ist.
Rechtsgrundlage(n)
Bezeichnung: Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde.
Verfahrensablauf
Sie können in der Regel Ihren Hund persönlich durch Vorsprache, schriftlich über ein Formular oder online über den Online-Dienst "Hundesteuer abmelden" beim Stadt- bzw. Gemeindesteueramt abmelden.
Hinweis: Falls noch kein Online-Dienst zur Verfügung gestellt wird, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Gemeinde.
Formulare erhalten Sie ggf. bei Ihrer Gemeinde oder sie werden auf deren Internet-Seite zum Download bereitgestellt.
Wenn Sie bei der Anmeldung des Hundes eine Hundesteuermarke erhalten haben, ist diese bei der Abmeldung wieder abzugeben.
Fristen
Die Abmeldung muss unverzüglich erfolgen, die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel Meldefristen von 14 Tagen vor.
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Vorläufig freigegeben durch den Zweckverband eGo-Saar