Umsatzsteuerheft beantragen
Unternehmer, die ein Reisegewerbe betreiben, müssen ein Umsatzsteuerheft vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde beantragen.
Beschreibung
Das Umsatzsteuerheft sieht bestimmte Grundaufzeichnungen zur Umsatzsteuer vor. Sogenannte Reisegewerbetreibende sind grundsätzlich zur Führung eines Umsatzsteuerhefts nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck verpflichtet.
Reisegewerbetreibende sind Unternehmer, die ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen (z.B. auf Märkten oder Volksfesten) oder an anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführen oder Gegenstände erwerben.
Reisegewerbetreibende sind von der Führung eines Umsatzsteuerheftes befreit,
wenn sie im Inland eine gewerbliche Niederlassung besitzen und ordnungsgemäße Aufzeichnungen nach § 22 UStG in Verbindung mit §§ 63-66 UStDV führen,
soweit ihre Umsätze nach Durchschnittsätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG) besteuert werden,
soweit sie mit Zeitungen und Zeitschriften handeln oder
gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen bzw. freiwillig Bücher führen.
Das Umsatzsteuerheft ist bei der Gewerbeausübung mitzuführen und den zuständigen Behörden und Beamten auf Verlangen vorzulegen. Der Verlust des Umsatzsteuerhefts ist dem zuständigen Finanzamt unverzüglich anzuzeigen. Das Finanzamt stellt auf Antrag ein neues Umsatzsteuerheft aus.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.
Ansprechpartner
Finanzamt Homburg
Adresse
Postfachadresse
Postfach 1551
66406 Homburg
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 06841 697-0
erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass
Meldebestätigung zum Nachweis des Wohnsitzes
Reisegewerbekarte, falls vorhanden
Voraussetzungen
Persönliches Erscheinen bei Antragstellung
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Ausstellung eines Umsatzsteuerheftes ist vor Beginn der Tätigkeit zu beantragen.
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Das Umsatzsteuerheft ist dem Finanzamt zur Überprüfung vorzulegen. Hierfür legt das Finanzamt Termine fest.
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/3 am 19.02.2024
Stichwörter
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