Grundsteuerbescheid für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen bzw. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhalten
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Beschreibung
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für Grundbesitz innerhalb des Gemeindegebietes erhoben wird.
Sind Sie Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks oder Betriebs, ist dafür Grundsteuer zu zahlen - die sog. Grundsteuer A. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage des Grundsteuerbescheides ist in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Ländern der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Ersatzwirtschaftswert nach den Wertverhältnissen 1964. Im Rahmen der Grundsteuerreform wurde das Grundsteuer- und Bewertungsrecht neu geregelt. Ab dem 01.01.2025 bildet der Grundsteuerwert die neue Bemessungsgrundlage. Der Grundsteuerwert wird nach den Wertverhältnissen zum Stichtag 01.01.2022 (Hauptfeststellung) festgestellt und gilt für den gesamten Hauptfeststellungszeitraum. Die Wertfeststellung des Finanzamtes basiert in der Regel auf einer Feststellungserklärung des Eigentümers. Im Rahmen der Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 wurden sämtliche Grundstückseigentümer zur Abgabe einer Feststellungserklärung mittels öffentlicher Aufforderung verpflichtet. Bei Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt ist der Eigentümer ggf. verpflichtet die Änderungen anzuzeigen (s.u.) und kann durch das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert werden, Der Einheitswert bzw. Grundsteuerwert bildet wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt die zu entrichtende Steuer. Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest. Der Hebesatz für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen kann sich von dem des Grundvermögens unterscheiden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann für Grundbesitz dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt (Kulturgüter, Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze) oder bei wesentlicher Reinertragsminderung (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) bzw. wesentlicher Ertragsminderung (bebaute Grundtücke des Grundvermögens) ein Erlass der Grundsteuer beantragt werden. Über den Erlassantrag entscheidet die zuständige Belegenheitsgemeinde.
Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundbesitz wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig.
Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sind ggf. anzeigepflichtig. Änderungen die sich auf den Grundsteuerwert, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken könnten oder zu einer erstmaligen Feststellung des Grundsteuerwerts führen könnten, sind dem Finanzamt binnen eines Monats nach Ablauf des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres anzuzeigen. Auch der Eigentumsübergang an einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden fällt unter diese Anzeigepflicht. Die Nutzungs- oder Eigentumsänderung von ganz oder teilweise steuerbefreiten Grundstücken, sowie der Wegfall der Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl sind dem Finanzamt binnen drei Monaten nach Eintritt der Änderung bzw. nach Wegfall der Ermäßigungsvoraussetzungen anzuzeigen. Die Anzeigepflicht kann durch Einreichung einer Grundsteuer-Änderungsanzeige (GW-5) oder durch Abgabe einer Feststellungserklärung erfüllt werden.
zuständige Stelle
jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune
Zuständigkeit
jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune
erforderliche Unterlagen
grundsätzlich keine
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.
Voraussetzungen
Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder Betrieben sind. Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtslage ab 01.01.2025:
§§ 14, 33, 35, 37 Grundsteuergesetz (GrStG)
Rechtslage bis 31.12.2024:
§§ 33 bis 67 Bewertungsgesetz (BewG)
Rechtslage ab 01.01.2025:
§§ 232 bis 242 Bewertungsgesetz (BewG)
Verfahrensablauf
Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- bzw. Grundsteuerwert und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer A. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten. Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen. Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.
Fristen
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden. Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/3 am 25.03.2024
Stichwörter
Hebesatz, land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Grundsteuer A, Ersatzwirtschaftswert, Land- und Forstwirtschaft, Einheitswert