Besteuerung des Troncs (Behälter für Zuwendungen für spieltechnisches Personal in der Spielbank) anmelden
Verwendung von Tronceinnahmen der saarländischen Spielbanken.
Beschreibung
Den bei einer Spielbank beschäftigten Personen ist die Annahme von Geschenken oder ähnlichen Zuwendungen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre berufliche Tätigkeit gemacht werden, insbesondere die Annahme von Trinkgeldern, verboten.
Dieses Verbot betrifft solche Zuwendungen nicht, die von Spielbankgästen den bei der Spielbank beschäftigten Personen für die Gesamtheit oder bestimmte Teile der Belegschaft, für die Spielbank oder ohne ersichtliche Zweckbestimmung gegeben und von diesen Personen den in der Spielbank dafür aufgestellten Behältern bzw. dafür vorgesehenen Einrichtungen (Tronc) zugeführt werden, § 16 Absatz 2 Saarländisches Spielbankgesetz (SpielbG-Saar).
Das für die Spieltische und die Automaten eingesetzte spieltechnische Personal sowie das Kassenpersonal muss alle Trinkgelder, die von den Besucherinnen und Besuchern der Spielbank zugewendet werden, dem dafür aufgestellten Behälter, dem sogenannten "Tronc", zuführen. Nach § 16 Absatz 4SpielbG-Saar ist das Spielbankunternehmen verpflichtet, die Tronceinnahmen für das bei ihm beschäftigte Personal zu verwenden. Soweit das monatliche Troncaufkommen der Spielbank einen Betrag übersteigt, der zur Deckung eines angemessenen Personalaufwandes erforderlich ist, ist dieser Überschuss an den Landeshaushalt für Zwecke, die allgemeiner Billigung sicher sind, abzuführen. Ein amtlich vorgeschriebener Vordruck besteht hierfür nicht.
zuständige Stelle
Die Spielbankabgabe, die weitere Leistung und die Gewinnabgabe werden durch das Finanzamt verwaltet, in dessen Bezirk sich der Sitz des Spielbankunternehmens befindet.
Ansprechpartner
Finanzamt Neunkirchen
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1234
66512 Neunkirchen
Kontakt
Telefon Festnetz: 06821 109-0
Finanzamt Saarbrücken I - Außenstelle Völklingen
Adresse
Postfachadresse
Postfach 10 09 52
66009 Saarbrücken
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 06898 203-01
Formulare
kein Formulare, aber Schriftform
Voraussetzungen
Sie müssen eine zugelassene Spielbank betreiben.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Es handelt sich um ein Anmeldeverfahren, sodass sich der allgemeine Verfahrensablauf wie folgt darstellt:
1. Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, getrennt für jede Spielbank und jeden Zweigspielbetrieb Aufzeichnungen über den Betrieb zu führen. Insbesondere hat es den im Großen Spiel erzielten Bruttospielertrag täglich nach Ende des Spielgeschehens und den im Kleinen Spiel erzielten Bruttospielertrag am Tag der Abrechnung, mindestens jedoch einmal wöchentlich, festzustellen. Daneben hat es entsprechend die Tronceinnahmen festzustellen.
2. Das Spielbankunternehmen hat die Spielbankabgabe und die weitere Leistung jeweils für jede Spielbank und jeden Zweigspielbetrieb spätestens am zehnten Tag des Monats für den vorangegangenen Monat selbst zu berechnen, die Ermäßigung um die Umsatzsteuerzahllast, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt ist, vorzunehmen, eine schriftliche Anmeldung nach amtlichem Vordruck abzugeben und die Spielbankabgabe sowie die weitere Leistung zu entrichten (Fälligkeit).
Die Abgabe der Anmeldung bewirkt eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Sinne des § 168 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO).
Die Spielbankabgabe, die weitere Leistung und die Gewinnabgabe werden durch das Finanzamt verwaltet, in dessen Bezirk sich der Sitz des Spielbankunternehmens befindet, § 18 Absatz 1 SpielbG-Saar.
Ein eigenes elektronisches Verfahren besteht nicht.
Fristen
Das Spielbankunternehmen hat spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres die Gewinnabgabe selbst zu berechnen und zu entrichten sowie eine schriftliche Anmeldung nach amtlichem Vordruck abzugeben.
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/3 am 18.03.2024
Stichwörter
Besteuerung, Trinkgelder, Spielbank