Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug Ausstellung für Arbeitgeber ohne elektronischen Abruf

    Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug Ausstellung für Arbeitgeber ohne elektronischen Abruf

    Sind Arbeitgeber nicht in der Lage und ist es ihnen nicht zumutbar, die Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) der Arbeitnehmer auf elektronischem Wege abzurufen, wird ein Ersatzverfahren angeboten.

    Beschreibung

    Auf Antrag eines Arbeitgebers, für den die Kommunikation über das Internet mangels technischer Möglichkeiten und Voraussetzungen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, kann das Betriebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten die Nichtteilnahme am elektronischen ELStAM-Verfahren zulassen. Die Teilnahme an diesem Härtefallverfahren ist jedes Jahr unter Darlegung der Gründe neu zu beantragen.

    Dem Antrag wird stets entsprochen, wenn der Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem Privathaushalt im Sinne des § 8a Viertes Buch Sozialgesetzbuch bzw. § 276a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch beschäftigt und wenn er die Lohnsteuer vom Arbeitslohn nicht pauschal erhebt.

    Dem Arbeitgeber wird dann eine arbeitgeberbezogene Bescheinigung zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs erteilt, welche die für das jeweilige Kalenderjahr gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmale der einzelnen Arbeitnehmer enthält. Im Fall der Änderung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen wird dem Arbeitgeber automatisch eine Bescheinigung mit den geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmalen übersandt. Diese Bescheinigungen sind nur für den beantragenden Arbeitgeber bestimmt und dürfen von einem weiteren Arbeitgeber nicht als Grundlage für den Lohnsteuerabzug herangezogen werden.

    Auch nach einer Genehmigung zur Nichtteilnahme am ELStAM-Verfahren kann der Arbeitgeber jederzeit ohne gesonderte Mitteilung zum elektronischen Abrufverfahren wechseln.

    Der Arbeitgeber hat den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich dem Betriebsstättenfinanzamt mitzuteilen.

    zuständige Stelle

    Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers

    Ansprechpartner

    Finanzamt Neunkirchen

    Adresse

    Hausanschrift

    Uhlandstraße 1

    66538 Neunkirchen

    Postfachadresse

    Postfach 1234

    66512 Neunkirchen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06821 109-0

    Version

    Technisch geändert am 19.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Formulare

    Vordruck "Antrag des Arbeitgebers auf Nichtteilnahme am Abrufverfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für 202_"

    Voraussetzungen

    Die Kommunikation über das Internet ist dem Arbeitgeber mangels technischer Möglichkeiten und Voraussetzungen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Antrag des Arbeitgebers bei seinem Betriebsstättenfinanzamt erforderlich.

    Kosten

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2 am 06.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 27.05.2024

    Stichwörter

    Arbeitgeberabruf, Abruf elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Steuerklasse, Elektronische Lohnsteuerkarte, Lohnkonto, Lohnsteuerklasse, Lohnsteuer, Steuerkarte, ELSTAM, lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal, Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Lohnsteuerkarte, Änderung der Steuerklasse

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English