Arbeitslohn aus einem weiteren Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI besteuern
Die Arbeitslöhne aus allen weiteren Beschäftigungsverhältnissen werden nach der Steuerklasse VI besteuert.
Beschreibung
Stehen Sie in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, nimmt das Unternehmen, mit dem sie Ihr Hauptarbeitsverhältnis eingegangen sind, den Lohnsteuerabzug von Ihrem Arbeitslohn nach der Steuerklasse vor, die Ihrem steuerlichen Familienstand entspricht. Hierbei handelt es sich um die Steuerklassen I bis V. Ihr erstes Arbeitsverhältnis bzw. Ihr Hauptarbeitsverhältnis gehen Sie in der Regel mit dem Unternehmen ein, von dem Sie den höheren Arbeitslohn erhalten. Die Auswahl, welches Arbeitsverhältnis Ihr Hauptarbeitsverhältnis sein soll, steht Ihnen frei. Zum Abruf der richtigen Lohnsteuerabzugsmerkmale müssen Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, ob es sich bei Ihm um den Hauptarbeitgeber oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt.
Bei jedem weiteren Beschäftigungsverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) ist der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorzunehmen. Ein Antrag beim Finanzamt auf Zuteilung der Steuerklasse VI ist nicht erforderlich.
Wird Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI versteuert, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben.
zuständige Stelle
Ihr Arbeitgeber
Ansprechpartner
Finanzamt Neunkirchen
Adresse
Postfachadresse
Postfach 1234
66512 Neunkirchen
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 06821 109-0(Sprechzeiten: Telefonisch Mo. bis Do.: 07.30 - 15.30 Uhr Fr.: 07:30 - 12:00 Uhr unter Tel.: 0681 501-3008 / 0681 501-3009)
Fax: 06821 109-275
E-Mail: poststelle@fank.saarland.de
Formulare
Gegebenenfalls benötigt das Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, eine schriftliche Mitteilung darüber, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenbeschäftigung handelt.
Voraussetzungen
Es bestehen Arbeitsverhältnisse bei mehreren Arbeitgebern.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie teilen dem Arbeitgeber, bei dem Sie beschäftigt sind, mit, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Das Unternehmen bei dem das Nebenarbeitsverhältnis besteht, besteuert den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI.
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2 am 05.02.2024
Stichwörter
Zweites Arbeitsverhältnis, Änderung der Steuerklasse, Steuerklasse VI, Lohnsteuer, Mehrere Beschäftigungsverhältnisse, Hauptarbeitgeber, Mehrere Arbeitgeber, Hauptberuf, Lohnsteuerklasse, Lohnsteuerabzug, Steuerklasse, ELSTAM, Wechsel der Steuerklasse, Nebenbeschäftigung, Elektronische Lohnsteuerkarte, lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal, Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Nebentätigkeit, Nebenjob, Lohnkonto, Betriebsstättenfinanzamt, Zweites Dienstverhältnis, Nebenarbeitgeber, Lohnsteuerkarte