Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug Ausstellung als Ersatzbescheinigung

    Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beantragen

    Finanzamt kann Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausstellen, wenn Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) nicht möglich ist.

    Beschreibung

    Der Lohnsteuerabzug wird von Ihrem Arbeitgeber in der Regel auf der Grundlage der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für Sie durchgeführt. In einigen Fällen ist ein Abruf der ELStAM allerdings nicht möglich, z.B. weil

    Meldedaten fehlerhaft sind,
    Ihr Arbeitgeber nicht am ELStAM-Verfahren teilnimmt,
    Ihnen (noch) keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde, obwohl Sie unbeschränkt steuerpflichtig und im Inland meldepflichtig sind,
    Sie einer Personengruppe angehören, die noch nicht am ELStAM-Verfahren teilnehmen kann, weil sie im Inland nicht meldepflichtig ist:

    • Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die über keinen Wohnsitz verfügen (z.B. Obdachlose, Inhaftierte)
    • Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 4 EStG, die einen Freibetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragen
    • Erweitert unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 2 EStG
    • Auf Antrag wie unbeschränkt steuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 3 EStG

    Das zuständige Finanzamt stellt Ihnen dann auf Antrag eine "Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug" aus, die ersatzweise von Ihrem Arbeitgeber als Grundlage für den Lohnsteuerabzug verwendet werden kann (sog. Ersatzbescheinigung). Liegt Ihrem Arbeitgeber eine solche Bescheinigung nicht vor, muss er den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vornehmen.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei dem für Sie zuständigen Finanzamt (abhängig vom Antragsgrund: grundsätzlich Ihr Wohnsitz-Finanzamt, in Fällen mit Auslandsbezug ggf, das Betriebsstätten-Finanzamt Ihres Arbeitgebers).

    Zuständigkeit

    Das für Sie zuständige Wohnsitz-Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche.

    Das für Ihren Arbeitgeber zuständige Betriebsstätten-Finanzamt können Sie Ihrer Lohnabrechnung oder dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung entnehmen.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Mittelsachsen (Sachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Abhängig vom Antragsgrund

    Formulare

    Abhängig vom Antragsgrund:
    Formular "Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__"
    Formular "Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer"
    Formular "Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht und für übrige Bezieher von Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen" 

    Ein Online-Verfahren hierzu besteht nicht.

    Voraussetzungen

    Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) durch den Arbeitgeber ist nicht möglich.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 39 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 39e Absatz 8 Einkommensteuergesetz (EStG)

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2 am 02.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 27.05.2024

    Stichwörter

    Lohnsteuer, Lohnsteuerabzug, Lohnsteuerabzugsmerkmale sperren, lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal, Lohnsteuerklasse, Negativliste, Abruf elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Steuerkarte, ELSTAM, Betriebsstättenfinanzamt, Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Steuerklasse, ELSTER, Elektronische Lohnsteuerkarte, Meldedaten, Lohnkonto, Lohnsteuerkarte, Identifikationsnummer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English