Mobilitätsprämie Gewährung
Entlastung für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer für den Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeits- oder Betriebsstätte sowie für wöchentliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung anstelle der erhöhten Entfernungspauschalen für die Jahre 2021 bis 2026.
Beschreibung
Fernpendlerinnen und Fernpendler erhalten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben für Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte oder Betriebsstätte sowie für wöchentliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale von 35 Cent im Jahr 2021 und 38 Cent in den Jahren 2022 bis 2026, statt der sonst üblichen 30 Cent pro Entfernungskilometer. Die Erhöhung bringt aber den Steuerpflichtigen nichts, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen.
Anstelle der Berücksichtigung der erhöhten Entfernungspauschalen können deshalb Pendlerinnen und Pendler mit einem zu versteuernden Einkommen bis zur Höhe des Grundfreibetrags eine Mobilitätsprämie beantragen. Diese Mobilitätsprämie wird für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Betriebsstätte sowie für eine Familienheimfahrt wöchentlich im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, wie auch die erhöhten Entfernungspauschalen, nur für die Jahre 2021 bis 2026 gewährt.
Damit werden die Fernpendlerinnen und Fernpendler, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Eingangssteuersatzes liegt, ebenfalls entlastet. Dies gilt bei Arbeitnehmern aber nur, wenn sich die Entfernungspauschalen wegen Überschreiten des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auch steuerlich ausgewirkt hätten, wenn das Einkommen höher gewesen wäre.
Die Mobilitätsprämie gehört nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
zuständige Stelle
Ihr Wohnsitzfinanzamt
Formulare
Hauptvordruck zur Abgabe der Einkommensteuererklärung mit dazugehöriger Anlage "Mobilitätsprämie"
Neben der Möglichkeit der Erklärungsabgabe über das Elster-Online-Portal steht Ihnen alternativ der Vordruck in Papierform bei Ihrem Finanzamt oder zum Download auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung.
Voraussetzungen
Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige. Ein Antrag ist nur für Pendlerinnen und Pendler erforderlich, die ein zu versteuerndes Einkommen bis zur Höhe des Grundfreibetrags haben und die mindestens 21 Kilometer zur ersten Tätigkeitsstätte oder ersten Betriebsstätte zurücklegen (Fernpendler) oder entsprechende Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung durchführen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Festsetzung der Mobilitätsprämie ist zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen, indem Sie oben im Hauptvordruck der Einkommensteuerklärung das entsprechende Auswahlfeld anzukreuzen und die dazugehörige Anlage Mobilitätsprämie ausfüllen und einreichen. Eine Festsetzung erfolgt nur, wenn die Mobilitätsprämie mindestens 10 Euro beträgt. Sie wird auf die festzusetzende Einkommensteuer angerechnet.
Fristen
Die Antragsfrist beträgt 4 Jahre nach Ablauf des Jahres für das der Antrag gestellt wird.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2 am 11.03.2024
Stichwörter
Entfernungskilometer, Fernpendler, Entfernungspauschale, Familienheimfahrten, Betriebsstätte, Einkommensteuer, Fahrten Wohnung erste Tätigkeitsstätte, Grundfreibetrag, Mobilitätsprämie, Arbeitnehmer, Doppelte Haushaltsführung