Steuerabzug bei Bauleistungen Anrechnung

    Steuerabzug bei Bauleistungen Anrechnung

    Sie haben Bauleistungen für ein Unternehmen oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft erbracht und es wurde auf Ihre Gegenleistung Bauabzugsteuer einbehalten? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung des Steuerabzugs beantragen.

    Beschreibung

    Wenn für Ihre Rechnung durch einen Empfänger einer durch Sie erbrachten Bauleistung ein Steuerabzugsbetrag angemeldet und einbehalten wurde, wird dieser auf Ihre zu entrichtenden Steuern angerechnet. Die Anrechnung erfolgt durch das Finanzamt, ein Antrag hierfür ist nicht erforderlich.

    Eine Anrechnung kann abgelehnt werden, wenn der Empfänger Ihrer Bauleistung als Abzugsverpflichteter den Abzugsbetrag zwar angemeldet, jedoch nicht abgeführt hat und Anlass zu der Annahme besteht, dass ein Missbrauch vorliegt.

    Wenn Sie nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet sind und eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder zur Körperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder Sie glaubhaft machen können, dass sich im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche ergeben werden, können Sie die Erstattung der Abzugsbeträge beim Finanzamt beantragen.

    Der Antrag ist formgebunden und erfolgt unter Verwendung eines amtlich vorgeschriebenen Musterformulars. Dieses ist über das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung abrufbar. Der Antrag ist fristgebunden. Er kann bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist, gestellt werden. Sollten die Regelungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anwendung kommen und darin eine längere Frist genannt sein, kommt diese längere Frist zur Anwendung.

    Das Finanzamt prüft den Antrag und erstattet Ihnen bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen die für Ihre Rechnung abgeführten Abzugsbeträge.

    zuständige Stelle

    Die Anrechnung einbehaltener Steuerabzugsbeträge bei Bauleistungen erfolgt durch das für Sie oder die Körperschaft zuständige Finanzamt.

    erforderliche Unterlagen

    Anrechnung:
    - keine

    Erstattung:
    - Antrag auf amtlichem Musterformular
    - nach Möglichkeit Abrechnungsmitteilung des Abzugsverpflichteten (Empfänger der Bauleistung)

    Formulare

    Voraussetzungen

    Es wurden Steuerabzugsbeträge für im Inland erbrachte Bauleistungen für Ihre Rechnung einbehalten, eine Anrechnung der Abzugsbeträge auf andere Steuern erfolgt nicht und Sie stellen innerhalb der gesetzlichen Frist einen Antrag auf Erstattung der einbehaltenen Abzugsbeträge unter Verwendung des amtlichen Vordruckmusters und erfüllen die mit einer Erstattung verbundenen Voraussetzungen

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sofern für Ihre Rechnung durch einen Empfänger einer durch Sie erbrachten Bauleistung ein Steuerabzugsbetrag angemeldet und einbehalten wurde, wird dieser auf Ihre zu entrichtenden Steuern angerechnet. Für diese Anrechnung müssen Sie nichts tun.

    Sofern eine Anrechnung nicht erfolgen kann, können Sie beim Finanzamt die Erstattung der Abzugsbeträge beantragen, wenn Sie nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet sind und eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder zur Körperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder Sie glaubhaft machen können, dass sich im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche ergeben werden.

    Der Antrag ist formgebunden und erfolgt unter Verwendung eines amtlich vorgeschriebenen Mustervordruckes. Der Mustervordruck ist über das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung abrufbar.

    Der Antrag ist fristgebunden. Er kann bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist, gestellt werden. Sofern die Regelungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anwendung kommen und darin eine längere Frist genannt ist, kommt diese längere Frist zur Anwendung.

    Das Finanzamt prüft den Antrag und erstattet Ihnen bei Vorliegen der aller Voraussetzungen die für Ihre Rechnung abgeführten Abzugsbeträge

    Fristen

    Die Antragsfrist endet mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, welches auf das Jahr der Steueranmeldung folgt. Die Frist kann sich in Ausnahmefällen verlängern, wenn sich dies aus einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergibt. Maßgebend ist das Datum des Eingangs beim zuständigen Finanzamt.

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2 am 12.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 23.09.2024

    Stichwörter

    Bauabzugsteuer, Steuern, Abzugsverpflichtung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English