Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung Ausstellung

    Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung beantragen

    Wenn Sie an einem Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Erwerb mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz teilnehmen möchten, dann benötigen Sie hierfür eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.

    Beschreibung

    Für die Teilnahme an einem Lehrgang nach dem Sprengstoffgesetz benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Stelle.

    Ansprechpartner

    Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Don-Bosco-Straße 1

    66119 Saarbrücken

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 681 8500-0

    Fax: +49 681 8500-1384

    E-Mail: lua@lua.saarland.de

    Version

    Technisch erstellt am 07.12.2022 (von: system)

    Technisch geändert am 06.11.2024 (von: Dilek, Emrah)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 11.12.2020 (von: system)

    Technisch geändert am 11.12.2020 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 29.03.2023 (von: Schröder, Konstanze)

    Technisch geändert am 05.03.2024 (von: Schröder, Konstanze)

    Voraussetzungen

    • Sie müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
    • Sie müssen die erforderliche sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit besitzen.
    • Sie müssen die persönliche Eignung besitzen.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 21 Absatz 3 Sprengstoffgesetz (SprengG)
    • § 34 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Nachdem Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach der 1. Sprengstoffverordnung gestellt haben, wird Ihre sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung geprüft. Werden die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt.

    Fristen

    Der Antrag ist rechtzeitig (mindestens 4 Wochen) vor der beabsichtigten Teilnahme an einem Lehrgang oder der Aufnahme der Tätigkeit als verantwortliche Person zu stellen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungszeit beträgt etwa 4 Wochen.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühr wird von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die Berechnung erfolgt in der Regel nach Aufwand auf Grundlage des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses.

    Kostenhöhe (variabel): von 60 bis 410 Euro

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Version

    Technisch erstellt am 22.11.2022 (von: Mayer, Philipp)

    Technisch geändert am 21.10.2024 (von: Mayer, Philipp)

    Stichwörter

    Explosionsgefährliche Stoffe, Lehrgang, Zuverlässigkeit, Böllerlehrgang, Explosivstoff, Sprengstoff, Sprengstoffgesetz, verantwortliche Person

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 11.12.2020 (von: system)

    Technisch geändert am 11.12.2020 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 29.03.2023 (von: Schröder, Konstanze)

    Technisch geändert am 05.03.2024 (von: Schröder, Konstanze)