Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung beantragen
Wenn Sie an einem Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Erwerb mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz teilnehmen möchten, dann benötigen Sie hierfür eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Beschreibung
Für die Teilnahme an einem Lehrgang nach dem Sprengstoffgesetz benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Stelle.
Ansprechpartner
Voraussetzungen
- Sie müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
- Sie müssen die erforderliche sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit besitzen.
- Sie müssen die persönliche Eignung besitzen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 21 Absatz 3 Sprengstoffgesetz (SprengG)
- § 34 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Nachdem Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach der 1. Sprengstoffverordnung gestellt haben, wird Ihre sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung geprüft. Werden die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt.
Fristen
Der Antrag ist rechtzeitig (mindestens 4 Wochen) vor der beabsichtigten Teilnahme an einem Lehrgang oder der Aufnahme der Tätigkeit als verantwortliche Person zu stellen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit beträgt etwa 4 Wochen.
Kosten
Die Höhe der Gebühr wird von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die Berechnung erfolgt in der Regel nach Aufwand auf Grundlage des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses.
Kostenhöhe (variabel): von 60 bis 410 Euro
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Stichwörter
Böllerlehrgang, Explosivstoff, Zuverlässigkeit, Sprengstoffgesetz, Explosionsgefährliche Stoffe, verantwortliche Person, Sprengstoff, Lehrgang