Ehefähigkeitszeugnis Ausstellung
Ein Ehefähigkeitszeugnis wird vom Standesamt des Wohnsitzes für deutsche Staatsangehörige zur Eheschließung im Ausland ausgestellt.
Beschreibung
Mit einem Ehefähigkeitszeugnis wird bescheinigt, dass einer beabsichtigten Eheschließung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Ob ein derartiges Zeugnis benötigt wird, hängt von dem Recht des Landes ab, in dem die Eheschließung erfolgen soll.
Wenn Deutsche im Ausland heiraten möchten, müssen sie sich bei der zuständigen ausländischen Behörde erkundigen, ob dort ein Ehefähigkeitszeugnis erforderlich ist.
Ausgestellt wird das Zeugnis von dem Standesamt ihres deutschen Wohnsitzes, wenn der beabsichtigten Eheschließung nach deutschem Recht keine Ehehindernisse entgegenstehen.
Es müssen immer Angaben zu beiden Eheschließenden im Ehefähigkeitszeugnis gemacht werden, sodass auch von beiden Verlobten Nachweise benötigt werden.
zuständige Stelle
- Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Eheschließende seinen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Hat die eheschließende Person im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend.
- Hat sich die eheschließende Person niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich eine der Eheschließenden ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat die eheschließende Person im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend.
Hat sich die eheschließende Person nur vorübergehend im Inland aufgehalten, ist nach § 39 Absatz 1 Personenstandsgesetz (PStG) das Standesamt I in Berlin zuständig.
Ansprechpartner
Für Kreis Saarpfalz-Kreis (Saarland) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass der Eheschließenden
- Durch öffentliche Urkunden sind nachzuweisen:
- der Personenstand
- der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
- die Staatsangehörigkeit sowie
- gegebenenfalls die letzten Ehen- und/oder Lebenspartnerschaften und deren Auflösungen
Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen benötigen. Lassen Sie sich vorab vom Standesamt beraten.
Voraussetzungen
Der Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses setzt voraus, dass mindestens ein Verlobter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Sie können die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses auch beantragen, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen.
Ferner sind die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Anmeldung zur Eheschließung zu beachten:
- Sie müssen beide volljährig sein.
- Sie dürfen nicht in gerader Linie miteinander verwandt oder Voll- bzw. Halbgeschwister sein.
- Wenn Sie schon verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft waren, muss die vorherige Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst sein.
Rechtsbehelf
Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Frist: 1 Monat.
Verfahrensablauf
- Informieren Sie sich bei der ausländischen Stelle Ihrer Eheschließung, ob ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis benötigt wird.
- Beantragen Sie beim zuständigen deutschen Standesamt die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses.
- Das zuständige Standesamt berät Sie im Einzelfall über noch benötigte Unterlagen.
- Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen beim Standesamt ein.
- Sofern keine Ehehindernisse vorhanden sind, stellt Ihnen das Standesamt das Ehefähigkeitszeugnis aus.
Fristen
Das Ehefähigkeitszeugnis ist ab dem Tag der Ausstellung sechs Monate gültig.
Bearbeitungsdauer
Einzelfallabhängig
Kosten
- Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn nur deutsches Recht zu beachten ist: 44 Euro
- Prüfung der Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist: 70-140 Euro (je nach Aufwand)
- Im Einzelfall können sich die Gebühren erhöhen (Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen zur Vorlage bei der zuständigen Justizbehörde oder Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt: 30 Euro)
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bauen und Sport am 05.07.2024