Ehefähigkeitszeugnis Ausstellung

    Ehefähigkeitszeugnis Ausstellung

    Ein Ehefähigkeitszeugnis wird vom Standesamt des Wohnsitzes für deutsche Staatsangehörige zur Eheschließung im Ausland ausgestellt.

    Beschreibung

    Mit einem Ehefähigkeitszeugnis wird bescheinigt, dass einer beabsichtigten Eheschließung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Ob ein derartiges Zeugnis benötigt wird, hängt von dem Recht des Landes ab, in dem die Eheschließung erfolgen soll.

    Wenn Deutsche im Ausland heiraten möchten, müssen sie sich bei der zuständigen ausländischen Behörde erkundigen, ob dort ein Ehefähigkeitszeugnis erforderlich ist.

    Ausgestellt wird das Zeugnis von dem Standesamt ihres deutschen Wohnsitzes, wenn der beabsichtigten Eheschließung nach deutschem Recht keine Ehehindernisse entgegenstehen.

    Es müssen immer Angaben zu beiden Eheschließenden im Ehefähigkeitszeugnis gemacht werden, sodass auch von beiden Verlobten Nachweise benötigt werden.

    zuständige Stelle

    • Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Eheschließende seinen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
    • Hat die eheschließende Person im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend.
    • Hat sich die eheschließende Person niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich eine der Eheschließenden ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Hat die eheschließende Person im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend.

    Hat sich die eheschließende Person nur vorübergehend im Inland aufgehalten, ist nach § 39 Absatz 1 Personenstandsgesetz (PStG) das Standesamt I in Berlin zuständig.

    Ansprechpartner

    Kreisstadt Neunkirchen - Eheregister, Ehefähigkeitszeugnis, Amtsleitung

    Adresse

    Hausanschrift

    Oberer Markt 16

    66538 Neunkirchen

    Öffnungszeiten

    Mo. 08.00 - 12.00 Uhr Di. 08.00 - 13.00 Uhr Mi. 08.00 - 12.00 Uhr, 13.30 - 18.00 Uhr Do. 08.00 - 12.00 Uhr Fr. 08.00 -12.00 Uhr Hinweis: Seit 01.10.2017 gibt es für die Gemeinde Spiesen-Elversberg und die Kreisstadt Neunkirchen einen gemeinsamen Standesamtsbezirk Neunkirchen. Das Standesamt Neunkirchen (Saar) in Neunkirchen ist das gemeinsame Standesamt für die Gemeinde

    Kontakt

    Fax: +49 6821 202-168

    Telefon Festnetz: +49 6821 202-165

    E-Mail: standesamt@neunkirchen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass der Eheschließenden
    • Durch öffentliche Urkunden sind nachzuweisen:
      • der Personenstand
      • der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
      • die Staatsangehörigkeit sowie
      • gegebenenfalls die letzten Ehen- und/oder Lebenspartnerschaften und deren Auflösungen

    Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen benötigen. Lassen Sie sich vorab vom Standesamt beraten.

    Voraussetzungen

    Der Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses setzt voraus, dass mindestens ein Verlobter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

    Sie können die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses auch beantragen, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen.

    Ferner sind die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Anmeldung zur Eheschließung zu beachten:

    • Sie müssen beide volljährig sein.
    • Sie dürfen nicht in gerader Linie miteinander verwandt oder Voll- bzw. Halbgeschwister sein.
    • Wenn Sie schon verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft waren, muss die vorherige Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst sein.

    Rechtsbehelf

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Frist: 1 Monat.

    Verfahrensablauf

    • Informieren Sie sich bei der ausländischen Stelle Ihrer Eheschließung, ob ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis benötigt wird.
    • Beantragen Sie beim zuständigen deutschen Standesamt die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses.
    • Das zuständige Standesamt berät Sie im Einzelfall über noch benötigte Unterlagen.
    • Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen beim Standesamt ein.
    • Sofern keine Ehehindernisse vorhanden sind, stellt Ihnen das Standesamt das Ehefähigkeitszeugnis aus.

    Fristen

    Das Ehefähigkeitszeugnis ist ab dem Tag der Ausstellung sechs Monate gültig.

    Bearbeitungsdauer

    Einzelfallabhängig

    Kosten

    • Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn nur deutsches Recht zu beachten ist: 44 Euro
    • Prüfung der Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist: 70-140  Euro (je nach Aufwand)
    • Im Einzelfall können sich die Gebühren erhöhen (Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen zur Vorlage bei der zuständigen Justizbehörde oder Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt: 30 Euro)

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bauen und Sport am 05.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 23.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de