Wohnberechtigungsschein Ausstellung
Wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen und deshalb geförderten Wohnraum mieten möchten, können Sie hierfür einen Wohnberechtigungsschein beantragen.
Beschreibung
Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung.
Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein haben. Daneben darf die Miete für die Wohnung eine bestimmte Höhe nicht übersteigen. Die Miete liegt meist niedriger als die Miete anderer Wohnungen.
Welche Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung erhalten?
Ein Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin, welcher/welche mit seinen bzw. ihren Haushaltsangehörigen einen Haushalt bildet, muss die für diesen Haushalt geltende Einkommensgrenze einhalten. Die Prüfung des Einkommens erfolgt bei der Behörde, bei welcher der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt wird.
Außerdem ist die Größe einer Wohnung, die bezogen werden darf, in der Regel abhängig von der Größe des Haushaltes (angemessene Wohnungsgröße).
zuständige Stelle
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, Referat OBB15: Wohnraumförderung und Wohnungswesen
Ansprechpartner
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport - Referat OBB15: Sachgebiet Wohnberechtigungsschein
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 681 501-4058
Formulare
Antrag Wohnberechtigungsschein
Ausfüllhinweise Antrag Wohnberechtigungsschein
Infoblatt_DS-GVO
erforderliche Unterlagen
- Antragsformular mit Unterschrift des Antragstellers
- Personaldokumente aller zum Haushalt gehörenden Personen
Dazu zählen: Aktueller Personalausweis oder Reisepass, ausländischer Reisepass mit gültigem Aufenthaltstitel/Aufenthaltserlaubnis (mind. 12 Monate gültig) oder Geburtsurkunde (bei Kindern ohne Ausweis) - Einkommensnachweise des Antragstellers/der Antragstellerin und aller Haushaltsangehörigen
Es können ggf. weitere Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein (z.B. ärztl. Atteste, Schwerbehindertenausweis, Schwangerschaftsbescheinigung/Mutterpass, Geburtsurkunde des Kindes bzw. der Kinder, Mietvertrag, aktuelle Studienbescheinigung oder Schulbescheinigung, u.a.) .
Formulare
Hinweis: Den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erhalten Sie bei der zuständigen Behörde.
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.
Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen.
Einzelheiten erfragen Sie bitte bei der zuständigen Behörde.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch/Klage gegen Ablehnungsbescheid möglich.
Verfahrensablauf
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Sie nur auf Antrag bei der zuständigen Behörde.
Den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein müssen Sie bei der zuständigen Behörde stellen. Dort erhalten Sie auch ein entsprechendes Antragsformular. Der Antrag ist von der berechtigten Person zu stellen.
Der Wohnberechtigungsschein ist für ein Jahr gültig und kann anschließend bei Bedarf erneut beantragt werden.
Fristen
Eine Antragstellung ist jederzeit möglich (keine Beantragungsfristen).
Bearbeitungsdauer
Nach Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen und Nachweise sollte in der Regel mit 4 - 5 Wochen Bearbeitungszeit gerechnet werden. Über Dringlichkeit entscheidet ggf. die zuständige Behörde.
Kosten
keine
Abgabe kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
- Antragsberechtigt ist grundsätzlich jeder volljährige Bürger bzw. Bürgerin. Alle miteinziehenden Personen müssen Familien- bzw. Haushaltsangehörige sein.
- Es kann nur ein Antrag auf eine Wohnberechtigungsbescheinigung gestellt werden.
- Der Wohnberechtigungsschein gilt nur für Wohnraum im Land. Ein in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Wohnberechtigungsschein wird nicht anerkannt.
- Die Inhaber und Inhaberinnen eines Wohnberechtigungsscheins gehören zu dem Kreis der Personen, der Sozialwohnungen mieten darf. Sie erhalten mit dem Wohnberechtigungsschein nicht automatisch eine Sozialwohnung, sondern müssen sich die Sozialwohnung selbst suchen.
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bauen und Sport am 19.09.2023
Stichwörter
Wohnungen für Rentner, Geförderte Mietwohnung, Wohnungsschein, Wohnungssuche, Wohnungen für Geringverdienende, Wohnraumvermittlung, Barrierefreie Wohnung, Wohnungen für Auszubildende, Sozialwohnung, Verlust der eigenen Wohnung, Wohnberechtigungsschein, Wohnungen für Gehringverdienerinnen, WBS, Wohnungen für Ausländer, Wohnung für Sozialhilfeempfängerinnen, Trennung/Scheidung, Wohnungsvermittlung, Drohende Obdachlosigkeit, Wohnungen für Rentnerinnen, Wohnung für Rollstuhlfahrende, Wohnung für Sozialhilfeempfänger, Gezielter Wohnberechtigungsschein, Mietkosten, Wohnungen für Geringverdiener, Wohnung für Studierende, Geringes Einkommen, Geringverdiener, Wohnungstausch, Wohnungen für Ausländerinnen, Wohnungen für Alleinerziehende, Einkommensgrenzen, Allgemeiner Wohnberechtigungsschein, Wohnungen für Arbeitslose, Kündigung, Wohnraumförderung, Wohnungen für Azubis, Zuzug