Hundesteuer, Anmeldung beantragen
Hinweise für Markersdorf
Beschreibung
Hinweise für Markersdorf
Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie diesen bei Ihrer Stadt oder Gemeinde anmelden und Hundesteuer zahlen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Markersdorf
- bei persönlicher Vorsprache: Personalausweis oder aktuelle Meldebestätigung
- eventuell: Kaufvertrag oder Impfpass oder Rassenachweis des Hundes
Voraussetzungen
Hinweise für Markersdorf
- Sie sind Halterin beziehungsweise Halter eines Hundes.
- Wer als Halterin beziehungsweise Halter eines Hundes gilt, ist in der Hundesteuersatzung der Stadt oder Gemeinde geregelt.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Markersdorf
- § 2 Absatz 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) – Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben (in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde)
- § 7 Absatz 2 SächsKAG – Gemeindesteuern
Rechtsbehelf
Hinweise für Markersdorf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
Hinweise für Markersdorf
Sie können die Anmeldung Ihres Hundes persönlich oder schriftlich vornehmen.
Für die Anmeldung können Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" verwenden, das bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ausliegt. Je nach Angebot Ihrer Stadt oder Gemeinde wird das Formular auch im Internet zum Download zur Verfügung gestellt.
Fristen
Hinweise für Markersdorf
Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Stadt oder Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.
Kosten
Hinweise für Markersdorf
Grundlage für die Hundesteuer bildet die Hundesteuersatzung der Gemeinde Markersdorf.
Der Steuersatz für das Halten eines Hundes beträgt im Kalenderjahr für den
- für den ersten Hund EUR 45,00
- für den zweiten Hund EUR 95,00
- für jeden weiteren Hund EUR 95,00
Ein nach § 8 steuerfreier Hund bleibt hierbei außer Ansatz. Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der Steuersatz anteilig zu ermitteln.
Der Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 3 beträgt im
Kalenderjahr:
- für den ersten Hund EUR 350,00
- für den zweiten Hund EUR 700,00
- für jeden weiteren Hund EUR 700,00
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Markersdorf
Der Hundehalter darf die von ihm gehaltenen Hunde, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses und des umfriedeten Grundbesitzes, nur mit einer gültigen und sichtbar
befestigten Hundesteuermarke umherlaufen lassen.
Die Hundesteuermarken haben entsprechend ihrer Prägung eine Gültigkeit von 3 Jahren und werden dann von der Gemeinde generell neu ausgegeben. Ist der generelle Umtausch der Steuermarken erforderlich, wird im Amtsblatt "der Schöpsbote" den Hundehaltern Termin, Ort und Frist des Umtausches mitgeteilt. Unter Vorlage der alten Hundesteuermarke wird dem Steuerpflichtigen die neue Hundesteuermarke kostenlos ausgehändigt. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, den Umtausch innerhalb der vorgegebenen Frist vorzunehmen. Kommt der Hundehalter dieser Verpflichtung nicht nach, so wird ihm nach Ablauf der Frist die neue Hundesteuermarke zugesandt und eine Verwaltungsgebühr von 10,00 Euro erhoben.
Bei Verlust der gültigen Hundesteuermarke oder bei einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke, ist der Halter des Hundes verpflichtet, eine Ersatzmarke zu erwerben. Hierfür wird eine Verwaltungsgebühr von 2,50 Euro erhoben. Die Verwaltungsgebühr von 2,50 Euro wird auch erhoben, wenn zum Zeitpunkt des Umtausches keine alte Hundesteuermarke vorgelegt werden kann
Gültigkeitsgebiet
Sachsen