Pachtverträge für bewirtschaftete Anlagen nach §3 SächsFischG anzeigen
Die Fischereibehörde erfasst den Pachtvertrag über bewirtschaftete Anlagen im Pachtregister und bestätigt damit die Rechtswirksamkeit des Vertrages.
Beschreibung
Die Fischereibehörde erfasst den Pachtvertrag über bewirtschaftete Anlagen im Pachtregister und bestätigt damit die Rechtswirksamkeit des Vertrages.
Wer eine bewirtschaftete Anlage nach § 3 SächsFischG pachtet, hat den Abschluss und die Änderung eines Pachtvertrags unverzüglich der Fischereibehörde (LfULG, Referat Fischerei) durch Übersendung der Vertragsurkunde (dreifach) anzuzeigen.
Auch die vorzeitige Beendigung des Pachtvertrags ist anzuzeigen.
Ansprechpartner
Referat 76: Fischerei (Referat 76: Fischerei)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 351 2612 0
erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Pachtvertrag in dreifacher Ausfertigung
Voraussetzungen
- abgeschlossener oder bestehender Pachtvertrag für eine bewirtschaftete Anlage
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Der schriftliche und von beiden Parteien unterzeichnete Pachtvertrag wird in dreifacher Ausfertigung der Fischereibehörde zugesandt/übergeben.
- Innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist wird der Vertrag registriert und eine Betätigung an den Pächter übersandt. Bei Verstößen gegen die Regelungen des SächsFischG kann die Fischereibehörde den Vertrag durch Bescheid beanstanden.
Fristen
Ein bis zehn Werktage
unverzügliche Anzeige nach Vertragsabschluss
Bearbeitungsdauer
Ein bis vier Wochen
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Ohne Anzeige wird der Pachtvertrag nicht rechtswirksam.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen