Baubeginn anzeigen
Beschreibung
Baubeginnsanzeige nach § 72 Absatz 8 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde bei genehmigungsbedürftigen und genehmigungsfreigestellten Vorhaben sowie bei Abbrüchen, die der Anzeigepflicht gemäß § 61 (3) SächsBO unterliegen, mindestens eine Woche vorher
- den Baubeginn
- die Wiederaufnahme der Bauarbeiten (nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten)
- den Abbruchbeginn
anzeigen.
Keiner Anzeige bedarf es, wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist.
Online-Dienste
- Altmittweida
- Augustusburg
- Bobritzsch-Hilbersdorf
- Brand-Erbisdorf
- Burgstädt
- Claußnitz
- Dorfchemnitz
- Eppendorf
- Erlau
- Flöha
- Frankenberg/Sa.
- Frauenstein
- Geringswalde
- Großhartmannsdorf
- Großschirma
- Großweitzschen
- Hainichen
- Halsbrücke
- Hartha
- Hartmannsdorf
- Jahnatal
- Königsfeld
- Königshain-Wiederau
- Kriebstein
- Leipzig
- Leisnig
- Leubsdorf
- Lichtenau
- Lichtenberg/Erzgeb.
- Lunzenau
- Mittweida
- Mühlau
- Mulda/Sa.
- Neuhausen/Erzgeb.
- Niederwiesa
- Oberschöna
- Oederan
- Penig
- Rechenberg-Bienenmühle
- Reinsberg
- Rochlitz
- Rossau
- Roßwein
- Sayda
- Seelitz
- Striegistal
- Taura
- Waldheim
- Wechselburg
- Weißenborn/Erzgeb.
- Werdau
- Zettlitz
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Ansprechpartner
Für Sachsen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Formular (siehe –> Formulare und weitere Angebote)
Voraussetzungen
- bevorstehende Nutzung der baulichen Anlage
Rechtsgrundlage(n)
- § 72 Absatz 8 Sächsische Bauordnung (SächsBO) – Baugenehmigung, Baubeginn
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Je nach Regelung der jeweiligen Behörde zeigen Sie der unteren Bauaufsichtsbehörde
- den Baubeginn
- die Wiederaufnahme der Bauarbeiten (nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten)
- den Abbruchbeginn
online (–> Onlineantrag) oder schriftlich mit dem vorgeschriebenen Formular (–> Formulare und weitere Angebote) an.
Online-Anzeige
Um den Onlinedienst zu nutzen, müssen Sie für ein BundID-Konto beziehungsweise für das Mein-Unternehmenskonto Ihres Unternehmens registriert sein.
- Folgen Sie dem Link oben unter –> Onlineantrag und melden Sie sich auf der Startseite über Ihr BundID-Konto beziehungsweise über das Mein-Unternehmenskonto Ihres Unternehmens an.
- Wählen Sie zunächst Ihre Rolle (Bauherr/in, Vertreter/in) aus und laden Sie gegebenenfalls weitere Beteiligte zur Bearbeitung des Online-Antrags ein.
- Wenn an jeder Stelle im Online-Antrag alle Pflichtfelder korrekt ausgefüllt wurden, kann eine Freizeichnung durch die beteiligten Personen (zum Beispiel Bauherr/in) erfolgen.
Die Unterschriften der beteiligten Personen werden hierbei durch die sichere Identifizierung und Authentifizierung über das Nutzerkonto BundID beziehungsweise über das Nutzerkonto Mein-Unternehmenskonto ersetzt.
Schriftliche Anzeige
Das vorgeschriebene Formular beziehen Sie hier über Amt24 (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
- Füllen Sie das Formularblatt aus, drucken Sie das Formular und unterschreiben Sie es.
- Reichen Sie den Vordruck bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
Fristen
Anzeige: mindestens eine Woche vor Beginn oder Wiederaufnahme
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen