Sachverständige für Gegenproben, Zulassung beantragen
Beschreibung
Wenn Sie Gegenproben und/ oder Zweitproben im Auftrag eines Unternehmens untersuchen möchten, benötigen Sie für diese Tätigkeit eine Zulassung der zuständigen Behörde.
Im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung werden im Handel, bei Herstellern oder Importeuren regelmäßig Stichproben von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen zur Überprüfung der Verkehrsfähigkeit entnommen.
Bei amtlichen Probenahmen ist ein Teil der Probe oder ein zweites Stück der gleichen Art bei dem beprobten Betrieb beziehungsweise bei der beprobten Person zurückzulassen. Diese Probe wird amtlich verschlossen oder versiegelt.
Wenn Sie als private Sachverständige oder privater Sachverständiger (Gegenprobensachverständige beziehungsweise Gegenprobensachverständiger) eine solche Gegenprobe und/ oder Zweitprobe im Auftrag eines Unternehmens untersuchen möchten, benötigen Sie für diese Tätigkeit eine Zulassung.
Die Zulassung als Gegenprobensachverständiger müssen Sie bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes stellen, in dem sich Ihr Hauptsitz befindet.
In Sachsen ist dies das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Eine bundesweite Liste der behördlich zugelassenen Gegenprobensachverständigen ist auf der Homepage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) verfügbar (siehe –> Weitere Informationen).
Weitere Informationen zur Lebensmittelsicherheit finden Sie ebenfalls dort.
Ansprechpartner
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 100941
01076 Dresden
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Ausweisdokument
- Lückenloser tabellarischer Lebenslauf
- Amtliches Führungszeugnis (Belegart O – zur Vorlage bei einer Behörde)
- Erklärung des Antragstellers, dass gegen ihn kein Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.
- Erklärung, dass kein Ausschlussgrund nach § 2 Absatz 3 Gegenproben-Verordnung (GPV) vorliegt und dass die Tätigkeit als Gegenprobensachverständige/r unabhängig und frei von einem Interessenkonflikt ausgeführt werden kann.
- Qualifikationsnachweis:
- Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker/-in“ oder
- Zeugnis der Zweiten Staatlichen Prüfung für Lebensmittelchemiker oder
- Approbation als Tierarzt mit Nachweis Fachtierarzt oder
- ein naturwissenschaftlicher Universitätsabschluss, mit Nachweis einschlägiger Fach- und Rechtskenntnisse.
- Nachweis über eine zwei-jährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung unter Berücksichtigung der in Anlage 1 zu § 2 Absatz 1 GPV genannten Anforderungen an die fachgerechte Untersuchung und Beurteilung von Gegen- oder Zweitproben
- Sofern kein eigenes Labor vorhanden ist: eine Bestätigung des Besitzers, dass die Proben in seinen Räumen untersucht werden dürfen und die Untersuchung der Gegenproben weisungsunabhängig vorgenommen werden kann.
- Sofern die Zulassung für mikrobiologische Untersuchungen beantragt wird: die Erlaubnis nach Infektionsschutzgesetz.
- Akkreditierungsnachweis (Urkunde und Register) des Labors, in dem die Proben untersucht werden sollen (DAkkS).
- Abgabe der Verpflichtungserklärung (Anlage 3 zu § 3 Absatz 5 GPV)
Voraussetzungen
Sie dürfen als Gegenprobensachverständige beziehungsweise Gegenprobensachverständiger nur zugelassen werden, wenn Sie
- Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker mit Staatsexamen zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker sind oder
- approbierte Tierärztin oder Tierarzt mit einer Befähigung als Fachtierarzt im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet oder Fachtierarzt/Fachtierärztin für öffentliches Veterinärwesen sind oder
- einen naturwissenschaftlichen Universitätsabschluss haben und durch geeignete Unterlagen einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse nachweisen können. Gegebenenfalls müssen Sie die Unterlagen gegenüber der zuständigen Behörde erläutern
Eine Zulassung setzt ebenfalls voraus, dass Sie
- eine zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung in dem beantragten Untersuchungsgebiet unter Berücksichtigung der in Anlage 1 der Gegenproben-Verordnung (GPV) genannten Anforderungen nachweisen können
- über ein Prüflaboratorium nach § 5 GPV verfügen, das für das beantragte Untersuchungsgebiet eine entsprechende Akkreditierung (ISO 17025-akkreditiert) aufweist
Zugelassen werden keine Personen, bei denen folgende Ausschlussgründe nach § 2 Absatz 3 GPV vorliegen:
- nicht zuverlässig,
- Tätigkeit in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, einschließlich -untersuchung oder
- zu erwartende Interessenkollisionen bei der Durchführung der Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger.
Rechtsgrundlage(n)
- § 43 Absatz 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) – Probenahme
- §§ 1 bis 3 Gegenproben-Verordnung (GPV) – Grundsatz, Zulassungsvoraussetzungen, Zulassung
Rechtsbehelf
Klage beim Verwaltungsgericht Dresden, Fachgerichtszentrum, Hans-Oster-Straße 4, 01099 Dresden schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Verfahrensablauf
Für die Zulassung als Gegenprobensachverständige oder Gegenprobensachverständiger müssen Sie schriftlich oder elektronisch einen Antrag bei der zuständigen Stelle des Bundeslandes stellen, in dem sich Ihr Hauptsitz befindet.
- In dem Antrag ist anzugeben, für welches Untersuchungsgebiet die Zulassung beantragt wird. Dem Antrag sind die in § 3 Absätze 1 bis 3 der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (Gegenproben-Verordnung - GPV) aufgeführten Unterlagen beizufügen und die dort geforderten Angaben zu machen.
- Die zuständige Stelle erteilt die Zulassung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach GPV erfüllt sind, kein Versagungsgrund besteht und Sie eine Verpflichtungserklärung nach dem Muster der Anlage 3 zur GPV unterzeichnet haben.
- Die Zulassung wird für das beantragte Untersuchungsgebiet erteilt.
Fristen
- Einreichung des Antrags: rechtzeitig vor dem erstmaligen Tätigwerden
- Änderungen, die Ihre Zulassung betreffen: unverzügliche Mitteilung an die zuständige Stelle
Bearbeitungsdauer
- Entscheidung: innerhalb von 3 Monaten (Beginn mit Eingang der vollständigen Unterlagen)
- Fristverlängerung: einmalig, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt und begründet ist.
Mitteilung über die Fristverlängerung: rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglichen Frist - Wird über den Antrag nicht innerhalb der 3-Monatsfrist oder der verlängerten Frist entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.
Hinweis: Im Fall einer Nachprüfung der Berufsqualifikation nach § 4 Absatz 2 GPV wird das Ergebnis der Nachprüfung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der eingangs genannten Anzeige und der vollständigen Unterlagen mitgeteilt.
Kosten
EUR 230,00
Hinweise (Besonderheiten)
Die Erteilung der Zulassung als Gegenprobensachverständige bzw. Gegenprobensachverständiger ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach dem jeweils geltenden Sächsischen Kostenverzeichnis.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen