Ausgrabung und Umbettung einer Urne
Beschreibung
Wenn Sie als Nutzungs- oder Verfügungsberechtigter* einer Grabstelle die Urne eines Verstorbenen umbetten lassen wollen, benötigen Sie dafür eineGenehmigung des Friedhofsträgers. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Urnen werden von der Friedhofsverwaltung vorgenommen und sind im Regelfall nur innerhalb eines gewissen Zeitraums im Jahr möglich, beispielsweise in den Monaten April bis Oktober.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht. – die Redaktion
Ansprechpartner
Für Mühlau wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Nachweis, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht
Voraussetzungen
Für die Genehmigung der Umbettung eines oder einer Verstorbenen müssen Sie alle triftigen Gründe Schildern, die ausnahmsweise dei Störung der Totenruhe rechtfertigen können.
Rechtsgrundlage(n)
- § 22 Sächsisches Betattungsgesetz (SaechsBestG)
- Friedhofssatzung der Gemeinde (Satzung zur Benutzung von Gemeindefriedhöfen und Leichenhallen sowie zur Gestaltung von Grabstätten)
- Benutzungsordnung des Friedhofsträgers
Rechtsbehelf
- Widerspruch; weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Zu Fragen des Verfahrensablaufes stzen Sie sich bitte mit dem jeweiligen Friedhofsträger in Verbindung
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
keine Angaben
Kosten
Die Kosten für die Bearbeitung Ihres Antrages sind abhängig von der jeweiligen Kostensatzung der Stadt oder Gemeinde.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen