Nutzungsrecht für eine Grabstelle

    Nutzungsrecht für eine Grabstelle

    Grabstätten sind Eigentum des Friedhofträgers. Friedhofsträger der Gemeindefriedhöfe sind die Städte und Gemeinden. Sie regeln in ihreren Friedhofssatzungen oder Benutzungsordnungen, in welchem Umfang die Grabstätten bereitgestellt werden, wie sie zu beantragen sind und welche Begräbnisformen zugelassen sind.

    Beschreibung

    Erwerb oder Wiedererwerb eines Grabnutzungsrechts

    Grabstätten sind Eigentum des Friedhofträgers. Friedhofsträger der Gemeindefriedhöfe sind die Städte und Gemeinden. Sie regeln in ihreren Friedhofssatzungen oder Benutzungsordnungen, in welchem Umfang die Grabstätten bereitgestellt werden, wie sie zu beantragen sind und welche Begräbnisformen zugelassen sind.

    Die Friedhofsträger verleihen Ihnen auf Antrag ein Grabnutzungsrecht. Sie werden mit der Verleihung nicht zum Eigentümer, sondern dürfen eine Grabstätte lediglich für eine begrenzte Zeit nutzen (öffentlich-rechtliches Nutzungsverhälntis). Das Nutzungsrecht erhalten Sie mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde durch die Friedhofsverwaltung. Mit dem Nutzungsrecht entsteht für Sie die Verpflichtung, die Grabstätte anzulegen und zu pflegen.

    Hinweis:
    Neben den Gemeindefriedhöfen in kommunaler Trägerschaft gibt es Friedhöfe von Kirchen, Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbänden sowie anderer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, Anstaltsfriedhöfe und Friedwälder privater Anbieter. Für diese Friedhöfe und Friedwälder gelten die Regelungen ihrer jeweiligen Träger.

    Änderungen am Grabnutzungsrecht

    Folgende Änderungen am Grabnutzungsrecht müssen Sie dem Friedhofsträger/ der Friedhofsverwaltung anzeigen:

    • Änderung Ihrer Anschrift
    • Namensänderung, zum Beispiel durch Heirat
    • Verlängerung des Grabnutzungsrechts
    • Übertragung des Gragnutzungsrechts auf eine andere Person
    • Verzicht auf das Grabnutzungsrecht

    Ansprechpartner

    Für Geringswalde wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    keine bekannt

    Rechtsgrundlage(n)

    • Sächsisches Bestattungsgesetz (SaechsBestG)
    • Friedhofssatzung der Gemeinde (Satzung zur Benutzung von Gemeindefriedhöfen und Leichenhallen sowie zur Gestaltung von Grabstätten)
    • Benutzungsordnung des Friedhofsträgers

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Onlinedienst
    • Wenn der Friedhofsträger einen Onlinedienst anbietet, können Sie diesen nutzen, um ein Grabnutzungsrecht zu beantragen, Änderungen mitzuteilen oder das Grabnutzungsrecht zu übertragen.
    • Folgen Sie dem blau unterlegten LInk "Onlinedienst". Für die Online-Beantragung benötigen Sie bzw. Ihre Organisation ein Amt24-Servicekonto. Unter "kostenlos registrieren" können Sie in Anmededialog ein Servicekonto einrichten.
    • Halten Sie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen bereit.
    • Wenn Sie Antrag eingereicht haben, erhalten Sie eine Bestätigung der Übermittlung Ihrer Antragsdaten und eine Antragskopie in das Postfach Ihres Servicekontos.
    Schriftlicher Antrag

    Je nach Angebot des Friedhofsträger können Sie den Antrag auch schriftlich, je nach Angebot unter Nutzung eines entsprechenden Formulars stellen. Reichen Sie mit Ihrem Antrag Kopien aller erforderlichen Unterlagen beim Friedhofsträger/ der Friedhofsverwaltung ein.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Die Kosten für die Verwaltungsleistungen entnehmen Sie der jeweiligen Friedhofs- oder Friedhofsgebührensatzung.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 30.01.2025 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de