Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums beantragen
Beschreibung
Möchten Sie im Rahmen eines Unterrichts- bzw. Schulprojektes einen Wetterballon auflassen, benötigen Sie eine luftrechtliche Erlaubnis, da dieser bis und über die Reiseflughöhe von 18 km in die Höhe aufsteigt.
Hinweis: Eine luftrechtliche Erlaubnis zum Auflassen eines unbemannten Freiballons kann nur für leichte Wetterballone (maximal 4 kg) erteilt werden, da die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) derzeit für mittelschwere und schwere Freiballone keine Flugverkehrskontrollfreigabe erteilen kann.
Die folgenden Nutzungsarten des Luftraums sind ebenfalls erlaubnispflichtig:
- der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem Halteseil von mehr als 30 m Länge gehalten werden,
- das Steigenlassen von Drachen, mit mehr als 100 m Seillänge,
- der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn diese mehr als 300 m aufsteigen,
- der Betrieb von ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb (dazu zählen Flugkörper, die in der Luft nicht steuerbar sind, wie beispielsweise Modellraketen)
ebenso wie
- der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten. Insbesondere gilt dies für Lasergeräte, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- und Abflugs zu oder von einem Flugplatz zu blenden.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Alle für das Prüfverfahren erforderlichen Angaben und Unterlagen finden Sie im Antragsformular.
Voraussetzungen
- Es können nur Anträge für Aufstiegsorte innerhalb Deutschlands gestellt werden.
- Zustimmung der Grundstückseigentümer oder Verfügungsberechtigten
- Abschluss einer (Luftfahrt-)Haftpflichtversicherung
- aktuelles Luftbild vom Startgelände
Rechtsgrundlage(n)
- § 20 Luftverkerkehrsordnung (LuftVO) – Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
- SERA.3115 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung vom 26. September 2012 – Abwerfen von Gegenständen und Ablassen von Substanzen
- SERA.3140 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung vom 26. September 2012 – unbemannte Freiballone
- in Verbindung mit Anlage 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung vom 26. September 2012
- Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) – Gebührenverzeichnis Abschnitt VI,
Nr. 16.a) des Gebührenverzeichnisses der LuftKostV
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
- Die Erlaubnis zur Nutzung des Luftraums beantragen sie mit dem Formular, welches Sie hier über Amt24 beziehen können (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
- Füllen Sie das Formular wie angegeben aus und senden dieses zusammen mit allen weiteren erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.
- Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Genehmigungsbescheid.
Fristen
Antragsvorlage (mit vollständigen Unterlagen): mindestens 14 Tage vor dem beantragten Vorhaben
Kosten
- Gebührenrahmen: von EUR 50,00 bis EUR 500,00
Gültigkeitsgebiet
Sachsen