Nachweis der Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärmebedarfs eines Gebäudes Bestätigung bei neuen Gebäuden

    Erfüllungserklärung für Bestandsgebäude einreichen

    Wenn Sie ein beheiztes oder gekühltes Gebäude besitzen, und Außenbauteile erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden oder das Gebäude erweitert bzw. ausgebaut wird, müssen Sie nachweisen, dass das Gebäude die energetischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) einhält.

    Beschreibung

    Abgabe einer Erfüllungserklärung für Bestandsgebäude nach § 92 Absatz 2 Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Verbindung mit § 2 Gebäudeenergieverordnung (GebEnVO)

    Wenn Sie ein beheiztes oder gekühltes Gebäude besitzen, und Außenbauteile erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden oder das Gebäude erweitert bzw. ausgebaut wird, müssen Sie nachweisen, dass das Gebäude die energetischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) einhält.

    Das Gebäudeenergiegesetz stellt Anforderungen an die energetischen Eigenschaften von Gebäuden, welche von den Eigentümern eines beheizten oder gekühlten Gebäudes nachgewiesen werden müssen. Der Nachweis erfolgt mittels der Erfüllungserklärung, die vor Nutzungsaufnahme bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen ist.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Döbeln wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Energieausweis
    • Berechnungsdokumentation

    gegebenenfalls:

    • Unternehmenserklärung
    • Nachweis der Befreiung
    • weitere Anlagen nach Bedarf

    Voraussetzungen

    • Die Erfüllungserklärung muss von einer hierfür berechtigten Person ausgestellt werden.
    • Der/die Aussteller/in muss die Erfüllung der Anforderungen aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) geprüft haben und deren Einhaltung bestätigen.
    • Sie müssen der Erfüllungserklärung einen oder mehrere Energieausweise, Berechnungen und gegebenenfalls einen Befreiungsbescheid beifügen. Auf Verlangen der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde müssen eventuell ergänzende Nachweise vorgelegt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Ihre Erfüllungserklärung können Sie je nach Regelung der jeweiligen zuständigen Stelle online (siehe–> Onlineantrag) oder als Kopie in Papierform einreichen.

    Online-Antrag
    Um den Onlinedienst zu nutzen, müssen Sie für ein BundID-Konto beziehungsweise für das Mein-Unternehmenskonto Ihres Unternehmens registriert sein.
    • Folgen Sie dem Link oben unter –> Onlineantrag und melden Sie sich auf der Startseite über Ihr bundID-Konto beziehungsweise über das Mein-Unternehmenskonto Ihres Unternehmens an.
    • Wählen Sie zunächst Ihre Rolle (Ausstellungsberechtigte Person beziehungsweise Vertreter/in, Eigentümer/in) aus und laden Sie gegebenenfalls weitere Beteiligte zur Bearbeitung des Online-Antrags ein.
    • Der Großteil der Anlagen wird über Anhänge im PDF-Format eingereicht, unter anderem Energieausweis, Berechnungsdokumentation. Per Drag & Drop können die einzelnen Unterlagen an die vorgesehene Stelle im Online-Antrag hochgeladen werden.
    • Wenn an jeder Stelle im Online-Antrag alle Pflichtfelder korrekt ausgefüllt wurden, kann eine Freizeichnung durch die beteiligten Personen erfolgen.
      Die Unterschriften der beteiligten Personen werden hierbei durch die sichere Identifizierung und Authentifizierung über das Nutzerkonto bundID beziehungsweise über das Nutzerkonto Mein-Unternehmenskonto ersetzt.
    Schriftlicher Antrag
    • Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen mit dem dafür vorgeschriebenen Formular als Kopie in Papierform bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein. Das vorgeschriebene Formular beziehen Sie hier über Amt24 (siehe –> Formulare und weitere Angebote).

    Fristen

    Einreichung: nach Fertigstellung der Maßnahme und vor Aufnahme der Nutzung

    Kosten

    • Ausstellung der Erfüllungserklärung: Der Aussteller der Erfüllungserklärung kann eine Vergütung verlangen.
    • Einreichen der Erfüllungserklärung bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde: kostenlos

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 04.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en