Gäste- und Kurtaxe
Beschreibung
Die sächsischen Städte und Gemeinden können auf der Grundlage einer kommunalen Satzung eine Gäste- bzw. Kurtaxe erheben.
Diese ist eine zweckgebundene Abgabe, die der Deckung von Kosten, die der jeweiligen Kommune für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie durchgeführten Veranstaltungen dient.
Abgabepflichtige
Abgabepflichtig sind:
- Personen die in der Stadt oder Gemeinde Unterkunft nehmen, aber nicht Einwohner der Stadt oder Gemeinde sind
- Personen, die in der Gemeinde einen Nebenwohnsitz haben und nicht in der Gemeinde arbeiten oder eine Ausbildung machen (pauschale Jahresgästetaxe/Jahreskurtaxe für Nebenwohnsitz). Hierzu gehören auch Inhaber von für eine Wohnnutzung ausgestatteten Wochenendhäusern Datschen, Lauben und vergleichbaren Baulichkeiten, auch dann wenn sie nicht ganzjährig als Wohnung nutzbar sind.
Die Gäste- bzw. Kurtaxe kann zudem auch von Personen erhoben werden, die in Einrichtungen zu Heil- ,Kur- oder Rehazwecken betreut werden, ohne in der Gemeinde Unterkunft zu nehmen.
Einziehung und Abführung der Steuer
In der Regel ziehen die Betreiber von Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Gästezimmern, Campingplätzen, Kurkliniken und anderen Beherbergungseinrichtungen die Gäste- oder Kurtaxe von den abgabepflichtigen Gästen ein und führen diese monatlich an die Kommune ab.
Abgabepflichtige Inhaber eines Nebenwohnsitzes müssen die Gäste- bzw. Kurtaxe direkt an die abgaben-erhebende Kommune zahlen.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
Sollte eine bevollmächtigte Person den Antrag für Sie stellen, ist dem Antrag eine entsprechende Vollmacht beizufügen.
Voraussetzungen
- Sie sind Betreiber einer Beherbergungseinrichtung (z. B. Hotel, Motel, Pension, Ferienhaus, Ferienwohnung, Campingplatz) oder
- Sie sind Betreiber einer Einrichtung zu Heil- , Kur- oder Rehazwecken oder
- Sie unterhalten einen Nebenwohnsitz auf dem Gebiet der Stadt oder Gemeinde ohne dort zu arbeiten oder in Ausbildung zu stehen oder
- Sie sind Inhaber eines Wochenendhauses oder einer vergleichbaren, als Wohnung nutzbaren Baulichkeit in der Stadt oder Gemeinde, ohne mit Nebenwohnsitz gemeldet zu sein.
Rechtsgrundlage(n)
- § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) – Satzungen
- § 2 Absatz 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in Verbindung mit der Gäste- bzw. Kurtaxesatzung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde
- § 34 SächsKAG - Gästetaxe
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
Sie können je nach Anliegen verschiedene Anträge stellen:
- Als Betreiber einer Beherbergungseinrichtung können Sie
- eine Beherbergungseinrichtung an-, um- und abmelden (Option „Aufnahme, Änderung oder Aufgabe einer Beherbergungseinrichtung mitteilen“) und
- die monatlich oder quartalsweise abzuführende Gäste- oder Kurtaxe anmelden (Option „Aufgeschlüsselte Anmeldung/Abführung bzw. Korrektur der vereinnahmten Gäste-/Kurtaxe“).
- Wenn Sie in der Gemeinde einen Nebenwohnsitz haben und jährlich Gäste- oder Kurtaxe entrichten, können Sie
- den Nebenwohnsitz auf dem Gebiet der Gemeinde an- oder abmelden (Option „Einrichtung oder Aufgabe eines Nebenwohnsitzes“),
- die Übernahme oder Aufgabe eines Wochenendhauses oder einer vergleichbaren Baulichkeit melden (Option „Inbesitznahme oder Aufgabe eines Wochenendhauses oder einer vergleichbaren Baulichkeit melden“) und
- die pauschale Jahresgästetaxe oder Jahreskurtaxe zur Zahlung anmelden (Option „Anmeldung/Abführung der pauschalen Jahresgästetaxe bzw. Jahreskurtaxe“).
- Die meisten Städte und Gemeinden, die eine Gäste- oder Kurtaxe erheben, stellen Formulare bereit. Sie können diese über den Internetauftritt der abgabeerhebenden Stadt oder Gemeinde oder bei dieser vor Ort beziehen. Ist kein Formular verfügbar, besteht die Möglichkeit der formlosen Erklärung bzw. Beantragung.
- Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular bzw. die Erklärung mit den ggf. erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Behörde ein. Dies ist regelmäßig auch elektronisch möglich.
Fristen
- Abführung der Gäste- bzw. Kurtaxe an die Stadt bzw. Gemeinde: abhängig von der örtlichen Satzung;
in der Regel bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Gäste-/Kurtaxe eingenommen wurde. - Zahlung der pauschalen Jahresgästetaxe/Jahreskurtaxe: abhängig von der örtlichen Satzung.
Kosten
Die Höhe der übernachtungsbezogenen Gäste-/Kurtaxe sowie der pauschalen Jahresgästetaxe/Jahreskurtaxe wird durch die jeweilige kommunale Satzung festgelegt.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen