Flurstück, Änderungen mitteilen
Beschreibung
Sollten Sie ein Gebäude abgebrochen oder die Nutzung eines Grundstückes geändert haben, müssen Sie dies spätestens nach zwei Monaten der für Sie zuständigen unteren Vermessungsbehörde mitteilen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Doberschau-Gaußig / Dobruša-Huska wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Falls Sie den Antrag als bevollmächtigte Person stellen: Vertretungsvollmacht
- Bei Gebäudeabriss: Skizze, aus der eindeutig hervorgeht, welches Gebäude abgebrochen wurde
- Bei Änderung der Nutzung eines bereits im Liegenschaftskataster abgegrenzten Teils des Flurstücks: Skizze, aus der eindeutig hervorgeht, welcher Teil des Flurstücks betroffen ist
Voraussetzungen
- Ein Gebäude wurde vollständig abgebrochen
- Die Nutzung eines Flurstücks wurde geändert. Die neue Nutzung muss dabei einen bereits im Liegenschaftskataster abgegrenzten Teil des Flurstücks oder das gesamte Flurstück umfassen.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie
- einen Gebäudeteil abgebrochen haben, oder
- einen nicht im Liegenschaftskataster abgegrenzten Bereich anders nutzen,
müssen Sie eine kostenpflichtige Katastervermessung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) beantragen.
Weitere Hinweise
- Wenn Sie ein Gebäude abbrechen oder die Nutzung eines Flurstückes ändern, ist es möglich, dass es öffentlich-rechtliche Vorgaben oder Beschränkungen gibt. So kann es sein, dass Sie neben der Mitteilung an die untere Vermessungsbehörde noch weitere Mitteilungen machen oder Genehmigungen beantragen müssen.
- Wenn Sie Gebäude abbrechen wollen, die über Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien verfügen müssen Sie dies einen Monat vor Beginn der Maßnahme der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde mitteilen.
Rechtsgrundlage(n)
- Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG), § 6 Abs. 3
- Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVerm-KatGDVO), § 8 Abs. 2
- Sächsische Bauordnung (SächsBO) § 61 Abs. 3 – Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
Rechtsbehelf
Nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Nutzungsänderung:
- Wenn Sie die Nutzung Ihres Flurstückes geändert haben, teilen Sie der unteren Vermessungsbehörde die neue Nutzung mit und fügen ggf. eine Skizze bei.
- Die untere Vermessungsbehörde prüft, ob die Änderung aufgrund Ihrer Angaben vorgenommen werden kann und aktualisiert das Liegenschaftskataster.
- Sie werden schriftlich oder – bei umfangreicheren Änderungen – im Rahmen einer Offenlegung über die Änderung des Liegenschaftskatasters informiert.
Vollständiger Abbruch:
- Wenn Sie ein Gebäude abgebrochen haben, teilen Sie dies der unteren Vermessungsbehörde mit und fügen eine Skizze bei.
- Die untere Vermessungsbehörde prüft, ob die Änderung aufgrund Ihrer Angaben vorgenommen werden kann und aktualisiert das Liegenschaftskataster.
- Sie werden schriftlich oder – bei umfangreicheren Änderungen – im Rahmen einer Offenlegung über die Änderung des Liegenschaftskatasters informiert.
Fristen
Sie müssen die Maßnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Maßnahmen mitteilen.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen