Flurstück, Änderungen mitteilen
Beschreibung
Sollten Sie ein Gebäude abgebrochen oder die Nutzung eines Grundstückes geändert haben, müssen Sie dies spätestens nach zwei Monaten der für Sie zuständigen unteren Vermessungsbehörde mitteilen.
Online-Dienste
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Ansprechpartner
Für Sachsen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Falls Sie den Antrag als bevollmächtigte Person stellen: Vertretungsvollmacht
- Bei Gebäudeabriss: Skizze, aus der eindeutig hervorgeht, welches Gebäude abgebrochen wurde
- Bei Änderung der Nutzung eines bereits im Liegenschaftskataster abgegrenzten Teils des Flurstücks: Skizze, aus der eindeutig hervorgeht, welcher Teil des Flurstücks betroffen ist
Voraussetzungen
- Ein Gebäude wurde vollständig abgebrochen
- Die Nutzung eines Flurstücks wurde geändert. Die neue Nutzung muss dabei einen bereits im Liegenschaftskataster abgegrenzten Teil des Flurstücks oder das gesamte Flurstück umfassen.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie
- einen Gebäudeteil abgebrochen haben, oder
- einen nicht im Liegenschaftskataster abgegrenzten Bereich anders nutzen,
müssen Sie eine kostenpflichtige Katastervermessung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) beantragen.
Weitere Hinweise
- Wenn Sie ein Gebäude abbrechen oder die Nutzung eines Flurstückes ändern, ist es möglich, dass es öffentlich-rechtliche Vorgaben oder Beschränkungen gibt. So kann es sein, dass Sie neben der Mitteilung an die untere Vermessungsbehörde noch weitere Mitteilungen machen oder Genehmigungen beantragen müssen.
- Wenn Sie Gebäude abbrechen wollen, die über Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien verfügen müssen Sie dies einen Monat vor Beginn der Maßnahme der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde mitteilen.
Rechtsgrundlage(n)
- Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG), § 6 Abs. 3
- Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVerm-KatGDVO), § 8 Abs. 2
- Sächsische Bauordnung (SächsBO) § 61 Abs. 3 – Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
Rechtsbehelf
Nicht anwendbar
Verfahrensablauf
Nutzungsänderung:
- Wenn Sie die Nutzung Ihres Flurstückes geändert haben, teilen Sie der unteren Vermessungsbehörde die neue Nutzung mit und fügen ggf. eine Skizze bei.
- Die untere Vermessungsbehörde prüft, ob die Änderung aufgrund Ihrer Angaben vorgenommen werden kann und aktualisiert das Liegenschaftskataster.
- Sie werden schriftlich oder – bei umfangreicheren Änderungen – im Rahmen einer Offenlegung über die Änderung des Liegenschaftskatasters informiert.
Vollständiger Abbruch:
- Wenn Sie ein Gebäude abgebrochen haben, teilen Sie dies der unteren Vermessungsbehörde mit und fügen eine Skizze bei.
- Die untere Vermessungsbehörde prüft, ob die Änderung aufgrund Ihrer Angaben vorgenommen werden kann und aktualisiert das Liegenschaftskataster.
- Sie werden schriftlich oder – bei umfangreicheren Änderungen – im Rahmen einer Offenlegung über die Änderung des Liegenschaftskatasters informiert.
Fristen
Sie müssen die Maßnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Maßnahmen mitteilen.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen