Übernachtungssteuer

    Beherbergungssteuer

    Die sächsischen Städte und Gemeinden können auf der Grundlage einer kommunalen Satzung eine Steuer auf Übernachtungsleistungen, die sogenannte Beherbergungssteuer oder Übernachtungssteuer erheben. Gegenstand der Beherbergungssteuer sind die Kosten, die dem Beherbergungsgast für die Übernachtung in einer Beherbergungseinrichtung entstehen.

    Beschreibung

    Die sächsischen Städte und Gemeinden können auf der Grundlage einer kommunalen Satzung eine Steuer auf Übernachtungsleistungen, die sogenannte Beherbergungssteuer oder Übernachtungssteuer erheben. Gegenstand der Beherbergungssteuer sind die Kosten, die dem Beherbergungsgast für die Übernachtung in einer Beherbergungseinrichtung entstehen.

    Beherbergungseinrichtungen sind beispielsweise:

    • Hotels/Motels,
    • Gasthöfe,
    • Pensionen,
    • Ferienhäuser und -wohnungen,
    • Jugendherbergen,
    • Campingplätze,
    • Wohnmobilstandplätze

    Auch möblierte Wohnräume, die kurzzeitig vermietet werden, zählen zu den Beherbergungseinrichtungen.

    Steuerschuldner

    Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast.

    Eine Befreiunng von der Beherberungssteuer ist möglich, wenn die jeweilige Beherbergungssteuersatzung Befreiungstatbestände vorsieht und die darin genannten Voraussetzungen vorliegen. Ist nicht offensichtlich, dass die Voraussetzungen vorliegen, muss ein geeigneter Nachweis vorgelegt werden.

    Einziehung und Abführung der Steuer

    Die Beherbergungseinrichtungen ziehen die Steuer von ihren Übernachtungsgästen ein.

    Sie melden die eingezogene Beherbergungssteuer in der Regel monatlich bei der Stadt oder Gemeinde an und führen sie an diese ab.   Einige Kommunen haben in ihren Satzungen geregelt, dass kleine Beherbergungseinrichtungen mit einem Steueraufkommen, das unter einem bestimmten Schwellwert liegt, eine Verlängerung des Anmeldezeitraums beantragen können.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Für Sayda wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • An, Ab- oder Ummeldung einer Beherbergungseinrichtung: keine
    • Steueranmeldung, Korrektur einer Steueranmeldung: keine
    • Verlängerung des Anmeldezeitraumes: keine
    • Meldung einer zahlungsverweigernden Person:
      Rechnung der Beherbergungseinrichtung und gegebenenfalls Meldeschein des Gastes
    • Beantragung der Rückerstattung von Beherbergungssteuer:
      • Nachweis, dass die Übernachtung aufgrund einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung erforderlich war und
      • Rechnung der Beherbergungseinrichtung

    Voraussetzungen

    Sie betreiben eine Beherbergungseinrichtung oder möchten als Gast einer Beherbergungseinrichtung eine Rückerstattung der Beherbergungssteuer beantragen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    • Mit dem Antrag können Sie
      • als Betreiber einer Beherbergungseinrichtung
        • eine Beherbergungseinrichtung oder einen Standort an-, ab- oder ummelden,
        • Beherbergungssteuer anmelden und bezahlen oder korrigieren,
        • den Anmeldezeitraum für die Beherbergungssteuer verlängern,
        • einen Gast melden, der die Zahlung der Beherbergungssteuer verweigert hat.
      • als Gast in einer Beherbergungseinrichtung
        • die Rückerstattung der Beherbergungssteuer beantragen, wenn Sie wegen einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung Unterkunft nehmen mussten.
    • Die meisten Städte und Gemeinden, die eine Beherbergungssteuer erheben, stellen Formulare bereit. Sie können diese über den Internetauftritt der steuererhebenden Stadt oder Gemeinde oder bei dieser vor Ort beziehen. Ist kein Formular verfügbar, besteht die Möglichkeit der formlosen Erklärung bzw. Beantragung.
    • Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular oder die Erklärung mit den gegebenenfalls erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Behörde ein. Dies ist regelmäßig auch elektronisch möglich.

    Fristen

    Abführung der Beherbergungssteuer an die Stadt bzw. Gemeinde:
    abhängig von der Regelung in der jeweiligen Beherbergungssteuersatzung; meist bis zum 10. oder 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer eingenommen wurde

    Bearbeitungsdauer

    variabel

    Kosten

    Die Höhe der Beherbergungssteuer ist in der jeweiligen Beherbergungssteuersatzung festgelegt.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 02.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en