Trinkwasseranlagen und Hausbrunnen anzeigen

    Sie sind als Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, diese anzuzeigen. Des Weiteren sind Sie als Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage verpflichtet, eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage anzuzeigen.

    Beschreibung

    Sie sind als Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, diese anzuzeigen. Des Weiteren sind Sie als Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage verpflichtet, eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage anzuzeigen.

    Um die Trinkwasserqualität sicherzustellen, muss das Wasser zur Trinkwasserversorgung in regelmäßigen Abständen auf Verunreinigungen untersucht werden.

    Zur Festlegung der notwendigen Untersuchungen sowie der Untersuchungsintervalle ist Ihrem zuständigen Gesundheitsamt die (Wieder-)Inbetriebnahme, Errichtung, wesentliche bauliche / betriebstechnische Veränderungen oder der Übergang des Eigentums in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen anzuzeigen.

    Ansprechpartner

    Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Albertstraße 10

    01097 Dresden

    Postfachadresse

    Postfach 100941

    01076 Dresden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0351 564-0

    Fax: 0351 564-55090

    E-Mail: poststelle@sms.sachsen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Landratsamt Nordsachsen (Landratsamt Nordsachsen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßstraße 27

    04860 Torgau

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3421 758-0

    Fax: +49 3421 758 85-1010

    E-Mail: info@lra-nordsachsen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    Betrieb / Inhaberschaft einer Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 2 Nummer 2 und 10 Trinkwasserverordnung (TrinkwV)- Begriffsbestimmungen
    • §§ 11 und 12 TrinkwV - Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen
    • § 13 ff TrinkwV - Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Ihre Anzeige können Sie je nach Regelung des jeweiligen Gesundheitsamtes schriftlich oder online stellen (siehe —> Onlineantrag). Existierende Formulare beziehen Sie ebenfalls über Amt24 oder über den eigenen Internetauftritt der Behörde.

    Online-Antrag
    • Melden Sie sich am Servicekonto an. Besitzen Sie noch kein Servicekonto, richten Sie dieses unter "Kostenfreies Servicekonto registrieren" ein.
    • Betätigen Sie die Schaltfläche unter Onlineantrag.
    • Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus und laden die erforderlichen Nachweise hoch. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Zwischengespeicherte Versionen finden Sie unter "Meine Onlineanträge" in Ihrem Servicekonto.
    • Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab. Die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
    • Die Bestätigung des Eingangs finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
    Schriftlicher Antrag
    • Nutzen Sie zur Anzeige bereitgestellte Formulare. Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Dokument bei der zuständigen Stelle ein. Sie können die Unterlagen elektronisch per E-Mail übermitteln.
    Prüfung
    • Das zuständige Gesundheitsamt erfasst ihre Angaben und bestätigt Ihre Anzeige.
    • Das Gesundheitsamt wird sich zwecks einer Vor-Ort-Besichtigung Ihres Brunnens mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen.

    Fristen

    Anzeige:

    • spätestens 4 Wochen vor (Wieder-)Inbetriebnahme, Errichtung oder Übergang des Eigentums
    • nach Stilllegung innerhalb von 3 Tagen

    Hinweise:

    • Wird Ihnen ein anzuzeigender Sachverhalt erst nach der 4-Wochen-Frist berkannt, genügt eine unverzügliche Anzeige nach Kenntnisnahme.
    • Ist bei mobilen und zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen der anzeigepflichtige Umstand durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr, des Zivilschutzes oder der Verteidigung veranlasst, können Sie die Anzeige unverzüglich nach Beendigung dieser Maßnahmen nachholen.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Im Anschluss an die Anzeige wird sich das zuständige Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung melden. Für die Begehung fallen Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 05.04.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en