Verzeichnis der Personen nach § 90 Absatz 3 und 4 Handwerksordnung (HWO) Eintragung

    Handwerksrolle, Eintragung als handwerkliches Kleinunternehmen beantragen

    Handwerkskammern vertreten die Interessen des gesamten Handwerks in einem Kammerbezirk. Sie haben die Aufgabe, die Unternehmen der Region zu fördern und deren Interessen durch Selbstverwaltung zu unterstützen.

    Beschreibung

    Handwerkskammern vertreten die Interessen des gesamten Handwerks in einem Kammerbezirk. Sie haben die Aufgabe, die Unternehmen der Region zu fördern und deren Interessen durch Selbstverwaltung zu unterstützen.

    Wenn Sie

    • selbstständig eine nicht wesentliche Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks ausüben, die
      • quantitativ den überwiegenden Teil ihrer gewerblichen Betätigung ausmacht und
      • in handwerklicher Betriebsform ausgeübt wird,

    und

    • über eine Gesellenausbildung in einem zulassungspflichtigen Handwerk verfügen, deren Ausbildungsinhalte Sie auf die ausgeübte Tätigkeit vorbereitet haben,

    sind Sie der Handwerkskammer als Pflichtmitglied zugehörig.

    Mit der Aufnahme Ihrer gewerblichen Betätigung müssen Sie per Gesetz eine Eintragung in das Verzeichnis der Personen beantragen. Sobald Sie zur Handwerkskammer gehören, können Sie die Angebote und Services Ihrer Handwerkskammer nutzen.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Für Sachsen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
    • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung nachgereicht werden)

    Voraussetzungen

    • Selbständige Ausübung einer nicht wesentlichen Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks.
    • Diese Tätigkeit macht quantitativ den überwiegenden Teil der gewerblichen Betätigung aus und wird in handwerklicher Betriebsform ausgeübt.
    • Antragsteller oder Antragstellerin verfügt über eine Gesellenausbildung in einem zulassungspflichtigen Handwerk, deren Ausbildungsinhalte auf die ausgeübte Tätigkeit vorbereitet haben. Gleichgestellt sind bestimmte ausbildungsvorbereitende Maßnahmen, die im Wesentlichen einer abgeschlossenen Gesellenausbildung entsprechen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Nach erfolgreicher Beantragung trägt die Handwerkskammer die antragstellende Person in das Verzeichnis ein.

    Fristen

    keine Angaben

    Bearbeitungsdauer

               

    Kosten

             

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 04.03.2025

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en