Eintragung in einem Handwerksregister Löschung des Handwerkbetriebs (auf Antrag)

    Handwerksrolle, Löschung eines Handwerkbetriebes beantragen

    Betriebe des zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerks sowie des handwerksähnlichen Gewerbes sind Pflichtmitglied ihrer jeweiligen Handwerkskammer und dort entweder in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen.

    Beschreibung

    Betriebe des zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerks sowie des handwerksähnlichen Gewerbes sind Pflichtmitglied ihrer jeweiligen Handwerkskammer und dort entweder in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen.

    Wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb oder einzelne Gewerbe nicht fortführen wollen oder die Eintragungsvoraussetzungen nachträglich wegfallen, müssen Sie einen Antrag auf Löschung stellen.

    Mit der Löschung des Betriebs aus der Handwerksrolle oder dem Verzeichnis über die Inhaber oder Inhaberinnen eines Betriebs, eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes erlischt auch die Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer. Sofern ein zulassungspflichtiger Handwerksbetrieb aus der Handwerksrolle gelöscht wird, muss die Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurückgegeben werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Döbeln wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Löschung
    • Kopie der Gewerbeabmeldung oder -ummeldung beziehungsweise sonstige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen
    • Bei in der Handwerksrolle eingetragenen Betrieben: Original der Handwerkskarte

    Voraussetzungen

    Antragsberechtigt sind:

    • Gewerbetreibende oder
    • Gesellschafter und Gesellschafterinnen bei Personengesellschaften oder
    • gesetzliche Vertretung bei Kapitalgesellschaften (z.B. Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer GmbH)
    • bei Todesfällen: Ehegattin beziehungsweise -gatte oder Erbe beziehungsweise Erbin

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Die Löschung des Betriebs müssen Sie als Betriebsinhaber oder Betriebsinhaberin, Gesellschafterin oder Gesellschafter bei Personengesellschaften oder als gesetzliche Vertreter bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer GmbH) online oder schriftlich beantragen.

    Online-Antrag
    • Die Antragstellung erfolgt über das Verwaltungsportal des Freistaats Sachsen. Zudem bieten die Handwerkskammern einen Online-Zugang zu ihren Verwaltungsverfahren.
    Schriftlicher Antrag
    • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer.
    • Laden Sie das Antragsformular herunter.
    • Alternativ können Sie sich auch direkt an Ihre Handwerkskammer wenden und die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.
    • Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es zusammen mit etwaig erforderlichen Unterlagen postalisch oder elektronisch an Ihre zuständige Handwerkskammer.
    • Ihr Antrag und die Unterlagen werden von der Handwerkskammer geprüft.
    • Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Löschungsmitteilung.
    • Bei Betrieben des zulassungspflichtigen Handwerks: Geben Sie Ihre Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurück.

    Fristen

    Antragstellung: unmittelbar nach Kenntnis des Vorliegens eines Löschungsgrundes

    Bearbeitungsdauer

    umgehend, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind

    Kosten

    variabel (gemäß Gebührenordnung der Handwerkskammer)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Löschungen können nicht rückwirkend vorgenommen werden und für die Dauer der Handwerksrolleneintragung besteht die Beitragspflicht fort.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 27.02.2025 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en