Baustellen auf öffentlichen Straßen, verkehrsregelnde Anordnung beantragen
Beschreibung
Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen für öffentliche Verkehrsflächen nach § 45 Absatz 6 Straßenverkehrsordnung (StVO)
(Bau)arbeiten im öffentlichen Straßenraum, die den üblichen Verkehr beeinflussen, müssen besonders gesichert werden. Bevor Sie die Arbeitsstelle einrichten, müssen Sie eine verkehrsregelnde Anordnung beantragen.
Arbeitsstellen die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen gesichert werden wie zum Beispiel
- Aufgrabungen im Straßenraum
- Straßenbau
- Arbeiten im Seitenraum
- Aufstellung eines Gerüstes
- Lagerung von Material und Baustelleinrichtungen
Vor Beginn der Arbeiten (im Folgenden allgemein; Bauarbeiten) muss das ausführende Unternehmen von der zuständigen Stelle Anordnungen darüber einholen,
- wie die Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind,
- ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist,
- ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind
- für welchen Zeitraum die Arbeitsstelle genehmigt wird.
Straßen-Sondernutzung beantragen
Für Bauarbeiten im öffentlichen Straßenraum benötigen Sie auch eine Genehmigung für diese Sondernutzung (siehe –> Weitere Informationen).
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Roßwein wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Lageplan
- Regel- oder Beschilderungsplan
- Umleitungsplan
- bei Einsatz von Lichtsignalanlagen eventuell Verkehrstechnische Unterlagen (VTU)
- Bescheinigungen für Verantwortliche zur Absicherung von Arbeitsstellen an Straßen nach dem "Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (MVAS 99)
Die Pläne sollen enthalten:
- den Straßenabschnitt
- die im Zuge des Abschnitts bereits stehenden Verkehrsschilder, Verkehrseinrichtungen und -anlagen
- die Art und das Ausmaß der Arbeitsstelle
- die für die Kennzeichnung der Arbeitsstelle und für die Verkehrsführung notwendigen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
- Angaben darüber, welche Beschilderung nach Arbeitsschluss, sowie an Sonn- und Feiertagen erfolgen soll
- gegebenenfalls Angaben, wer die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aufstellt und wartet
Voraussetzungen
Welche verkehrsrechtlichen Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsstelle erforderlich sind, ist immer im Einzelfall zu prüfen.
Unternehmen und Verkehrsbehörden stehen dabei die "Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)" zur Verfügung sowie Regelpläne für alle möglichen Sicherungsmaßnahmen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 45 Absatz 6 Straßenverkehrsordnung (StVO) – Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
- RSA 21 (in: Allgemeines Rundschreiben Straßenbau ARS Nr. 24/2021)
- Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Ldf. Nr. 88, Tarifstelle 1
- § 11 Sächsisches Verwahltungskostengesetz (SächsVWkG) – Sachliche Verwaltungskostenfreiheit
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
Prüfen Sie bereits während der Bauplanung, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich und angemessen sind.
Die verkehrsrechtliche Anordnung beantragen Sie je nach Regelung der zuständigen Behörde mit einem formlosen Schreiben, Formularen oder online.
- Nutzen Sie den Onlineantrag oder Formulare, soweit sie in Amt24 verfügbar sind (siehe –> Onlineantrag und Formulare).
- Die Straßenverkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbauamt) an.
- Gegebenenfalls findet eine Ortsbesichtigung mit allen Beteiligten statt, um vor Ort die notwendigen Maßnahmen abzustimmen.
Im Ergebnis werden die erforderlichen Maßnahmen von der Straßenverkehrsbehörde schriftlich gegenüber dem Bauunternehmen angeordnet, das diese Maßnahmen umzusetzen hat.
Fristen
Antrag auf Anordnung der Maßnahmen: frühestmöglich – spätestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten
Kosten
- Verfahrenskosten:
- unterschiedlich nach Aufwand entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Tarif 261 in Verbindung mit Tarif 399: EUR 10,20 bis EUR 767,00
- Sondernutzungsgebühren nach kommunaler Gebührensatzung für Sondernutzungen sowie Verwaltungsgebühren auf Grundlage des Sächsischem Kostenverzeichnis (SächsKVZ) lfd. Nr. 88 – Straßenrecht: EUR 50,00 bis EUR 210,00
- Kosten für die angeordnete Absicherung
Gültigkeitsgebiet
Sachsen