Stundung kommunaler Zahlungsansprüche aus öffentlich-rechtlichen Forderungen beantragen
Beschreibung
Wenn Sie Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Forderungen Ihrer Stadt oder Gemeinde, Ihres Verwaltungs- oder Zweckverbandes oder Ihres Landkreises (zum Beispiel Steuern, Gebühren, Beiträge oder Bußgelder) nicht fristgerecht bezahlen können, besteht die Möglichkeit, bei der betreffenden Kommune bzw. dem betreffenden Verband eine Stundung zu beantragen. Diese haben – im engen Rahmen – die Möglichkeit, Forderungen ganz oder teilweise zu stunden und Ihnen damit eine Zahlungserleichterung beziehungsweise einen Zahlungsaufschub zu gewähren.
Stundung nur im Härtefall möglich
Die Verwaltung kann Ansprüche ganz oder teilweise stunden, wenn die sofortige Einziehung bei Fälligkeit für Sie eine erhebliche Härte darstellen würde. Der Anspruch auf Zahlung darf durch die Stundung jedoch nicht gefährdet erscheinen.
Eine erhebliche Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Sie sich unverschuldet aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würden.
Auf bloße vermeidbare Zahlungsschwierigkeiten können Sie sich dabei nicht berufen. Eine Stundung kommt zudem nur in Betracht, wenn in der jüngeren Vergangenheit Zahlungswilligkeit vorgelegen hat und von Ihnen Mitwirkungspflichten (zum Beispiel fristgemäße Erfüllung früherer Stundungsvereinbarungen, vollständige Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen) erfüllt wurden.
Entscheidung nach Ermessen
Unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang Forderungen im Einzelnen gestundet oder erlassen werden, liegt im Ermessen der jeweiligen Kommune / des jeweiligen Verbandes. Grundsätzlich wird eine Stundung nur auf Antrag gewährt.
Wird eine Stundung gewährt, ergeht ein Stundungsbescheid, in dem unter anderem die neue Fälligkeit für die Zahlung der gestundeten Forderung festgesetzt ist. Auch die Gewährung von Ratenzahlungen ist möglich. Zudem kann im Stundungsbescheid ein Widerrufsrecht der Kommune / des Verbandes bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen (zum Beispiel für den Fall nicht fristgerechter Zahlung festgesetzter Raten) vorbehalten werden.
Für die gestundeten Beträge werden in der Regel Zinsen erhoben. Zudem kann die Kommune oder der Verband angemessene Sicherheiten verlangen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Königstein/Sächs. Schw. wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Nachweise zu den geltend gemachten Stundungsgründen, insbesondere zur aktuellen Vermögens- und Einkommenssituation
Voraussetzungen
- Sie können die von der Verwaltung geforderten Zahlungen aufgrund Ihrer aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation nicht fristgemäß leisten und dies begründen.
- Sie haben in der jüngeren Vergangenheit Zahlungen geleistet sowie Mitwirkungspflichten erfüllt.
Rechtsgrundlage(n)
- Regelungen der Kassenordnung der Stadt, der Gemeinde, des Verbandes oder des Landkreises
- § 32 Absatz 1 Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung (SächsKomHVO) – Stundung, Niederschlagung und Erlass
- § 34 Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift (KoA-VV) – Veränderung von Ansprüchen für Forderungen nach SGB II
- § 222 Abgabenordnung (AO) / § 3 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in Verbindung mit § 222 AO, § 3 Absatz 3 SächsKAG - Zahlungserleichterungen für Steuern, Gebühren, Beiträge und andere öffentlich-rechtliche Abgaben der Kommunen
- § 135 Baugesetzbuch (BauGB) - Zahlungserleichterungen für Erschließungsbeiträge
- § 18 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWIG) - Zahlungserleichterungen für Bußgelder
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
Ihren Antrag können Sie je nach Regelung bei der jeweiligen Behörde schriftlich oder online stellen (siehe —> Onlineantrag).
Online-Antrag
- Melden Sie sich am Servicekonto im Amt24 an. Besitzen Sie noch kein Servicekonto, richten Sie dieses unter "Kostenfreies Servicekonto registrieren" ein.
- Betätigen Sie die Schaltfläche unter Onlineantrag.
- Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus und laden Sie die erforderlichen Nachweise hoch. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Zwischengespeicherte Versionen finden Sie unter "Meine Onlineanträge" in Ihrem Servicekonto.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab. Die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
- Die Bestätigung des Antragseingangs finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
Schriftlicher Antrag
- Sofern ein Antragsformular verfügbar ist, beziehen Sie dies über Amt24 oder über den eigenen Internetauftritt der Kommune oder des Verbandes, der/dem die Forderung zusteht. Ist kein Formular verfügbar, besteht die Möglichkeit der formlosen Beantragung.
- Reichen Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Behörde ein. Eine elektronische Übersendung ist möglich.
Antragsbearbeitung
- Die zuständige Kommune oder der Verband prüft Ihren Antrag. Gegebenenfalls erfolgen Rückfragen oder es werden Nachweise nachgefordert. Im Ergebnis ihrer Prüfung erteilt Ihnen die Kommune oder der Verband im Fall der Gewährung der Stundung/Ratenzahlung einen Stundungsbescheid. Anderenfalls ergeht ein Ablehnungsbescheid.
Fristen
Antragstellung: rechtzeitig vor Fälligkeit der Forderung, spätestens jedoch vor Beginn der Vollstreckung
Bearbeitungsdauer
variabel
Kosten
Verfahrenskosten: keine
Hinweis: Wird Ihnen eine Stundung gewährt, haben Sie für den Stundungszeitraum in der Regel Zinsen auf den gestundeten Betrag zu zahlen.
Hinweise (Besonderheiten)
Für Anschluss-, Erschließungs- und Straßenbaubeiträge für Grundstücke, die vom Eigentümer oder einem seiner Familienangehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) landwirtschaftlich genutzt werden, gelten besondere Vorschriften bezüglich der Voraussetzungen einer Stundung, der Verzinsung und der Erforderlichkeit von Sicherheitsleistungen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen