Steueransprüche

    Zahlungserleichterungen für kommunale Zahlungsansprüche aus öffentlich-rechtlichen Forderungen beantragen

    Wenn Sie Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Forderungen Ihrer Stadt oder Gemeinde, Ihres Verwaltungs- oder Zweckverbandes oder Ihres Landkreises (zum Beispiel Steuern, Gebühren, Beiträge oder Bußgelder) nicht fristgerecht bezahlen können, besteht die Möglichkeit, bei der betreffenden Kommune beziehungsweise dem betreffenden Verband eine Zahlungserleichterung zu beantragen. Diese haben – im engen Rahmen – die Möglichkeit,

    Beschreibung

    Wenn Sie Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Forderungen Ihrer Stadt oder Gemeinde, Ihres Verwaltungs- oder Zweckverbandes oder Ihres Landkreises (zum Beispiel Steuern, Gebühren, Beiträge oder Bußgelder) nicht fristgerecht bezahlen können, besteht die Möglichkeit, bei der betreffenden Kommune beziehungsweise dem betreffenden Verband eine Zahlungserleichterung zu beantragen. Diese haben – im engen Rahmen – die Möglichkeit,

    • Forderungen ganz oder teilweise zu stunden oder
    • einen Vollstreckungsaufschub (mit und ohne Ratenzahlung) zu gewähren

    und Ihnen damit einen Zahlungsaufschub zu gewähren. In Ausnahmefällen kann auch der vollständige oder teilweise Erlass einer Forderung in Betracht kommen.

    Zahlungserleichterungen nur im Härtefall möglich
    Stundung

    Die Verwaltung kann Ansprüche ganz oder teilweise stunden, wenn die sofortige Einziehung bei Fälligkeit für Sie eine erhebliche Härte darstellen würde. Der Anspruch auf Zahlung darf durch die Stundung jedoch nicht gefährdet erscheinen.

    Eine erhebliche Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Sie sich unverschuldet aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würden.

    Auf bloße vermeidbare Zahlungsschwierigkeiten können Sie sich dabei nicht berufen.

    Eine Stundung wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Der Antrag sollte rechtzeitig vor Fälligkeit der Forderung, spätestens jedoch vor Beginn der Vollstreckung gestellt werden.

    Vollstreckungsaufschub

    Wurde eine Vollstreckung bereits eingeleitet, kann die Vollstreckungsbehörde sie auf Antrag einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben, wenn die Vollstreckung unbillig ist. Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme Ihnen einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten vermieden werden könnte. Unter kurzfristig ist in der Regel ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu verstehen.

    Ein Vollstreckungsaufschub kommt beispielsweise in Betracht, wenn Ihre wirtschaftliche Lage durch unabwendbare Naturereignisse negativ beeinträchtigt wurde oder die Vollstreckungsmaßnahme Ihre wirtschaftliche Existenz gefährden würde.

    Nachteile, die üblicherweise mit einer Vollstreckung verbunden sind und die andere Schuldner in vergleichbarer Lage ebenso treffen, begründen keine Unbilligkeit.

    Erlass

    Ein Erlass kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall kann gegeben sein, wenn eine Einziehung der Forderung den Wertungen des Gesetz- beziehungsweise Satzungsgebers widersprechen würde oder Ihre wirtschaftliche Existenz im Falle der Einziehung gefährdet würde und Sie die wirtschaftliche Notlage durch Ihr Handeln oder ein Unterlassen nicht selbst herbeigeführt haben.

    Entscheidung nach Ermessen

    Unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang Forderungen im Einzelnen gestundet oder erlassen werden oder ein Vollstreckungsaufschub gewährt wird, liegt im Ermessen der jeweiligen Kommune / des jeweiligen Verbandes.

    Wird eine Stundung oder ein Vollstreckungsaufschub gewährt, ergeht ein Bescheid, in dem unter anderem die neue Fälligkeit für die Zahlung der Forderung festgesetzt ist. Stundung und Vollstreckungsaufschub können auch in Form von Ratenzahlungen gewährt werden. Zudem kann im Bescheid ein Widerrufsrecht der Kommune / des Verbandes bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen (zum Beispiel für den Fall nicht fristgerechter Zahlung festgesetzter Raten) vorbehalten werden.

    Für gestundete Beträge werden in der Regel Zinsen erhoben. Bei der Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs können weiterhin Säumniszuschläge anfallen. Zudem kann die Kommune oder der Verband bei Stundung und Vollstreckungsaufschub angemessene Sicherheiten verlangen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Wilthen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag
    • Nachweise, die die geltend gemachte Härte beziehungsweise Unbilligkeit begründen, insbesondere Unterlagen zur aktuellen Vermögens- und Einkommenssituation

    Voraussetzungen

    • Sie können die von der Verwaltung geforderten Zahlungen aufgrund Ihrer aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation nicht fristgemäß leisten und dies begründen.
    • Sie haben in der jüngeren Vergangenheit Zahlungen geleistet sowie Mitwirkungspflichten erfüllt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Ihren Antrag können Sie je nach Regelung bei der jeweiligen Behörde schriftlich oder online stellen (siehe —> Onlineantrag).

    Online-Antrag
    • Melden Sie sich am Servicekonto im Amt24 an. Besitzen Sie noch kein Servicekonto, richten Sie dieses unter "Kostenfreies Servicekonto registrieren" ein.
    • Betätigen Sie die Schaltfläche unter Onlineantrag.
    • Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus und laden Sie die erforderlichen Nachweise hoch. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Zwischengespeicherte Versionen finden Sie unter "Meine Onlineanträge" in Ihrem Servicekonto.
    • Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab. Die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
    • Die Bestätigung des Antragseingangs finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
    Schriftlicher Antrag
    • Sofern ein Antragsformular verfügbar ist, beziehen Sie dies über Amt24 oder über den eigenen Internetauftritt der Kommune oder des Verbandes, der/dem die Forderung zusteht. Ist kein Formular verfügbar, besteht die Möglichkeit der formlosen Beantragung.
    • Reichen Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Behörde ein. Eine elektronische Übersendung ist möglich.
    Antragsbearbeitung
    • Die zuständige Kommune oder der Verband prüft Ihren Antrag. Gegebenenfalls erfolgen Rückfragen oder es werden Nachweise nachgefordert. Im Ergebnis ihrer Prüfung erteilt Ihnen die Kommune oder der Verband im Fall der Gewährung einer Zahlungserleichterung einen stattgebenden Bescheid. Anderenfalls ergeht ein Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    variabel

    Kosten

    Verfahrenskosten: keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für Anschluss-, Erschließungs- und Straßenbaubeiträge für Grundstücke, die vom Eigentümer oder einem seiner Familienangehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) landwirtschaftlich genutzt werden (bei Erschließungsbeiträgen auf für als Wald genutzte Grundstücke), gelten besondere Vorschriften bezüglich der Voraussetzungen einer Stundung, der Verzinsung und der Erforderlichkeit von Sicherheitsleistungen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 16.12.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en