Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen

    Sprengstoffrechtliche Erlaubnis (bergbaulich) beantragen

    Eine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) benötigen Sie, um gewerbsmäßig /selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    Beschreibung

    Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) beantragen

    Eine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) benötigen Sie, um gewerbsmäßig /selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    • mit explosionsgefährlichen Stoffen umzugehen oder
    • den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu betreiben.

    Die Erlaubnis wird auf Antrag durch die zuständige Behörde erteilt.

    Andere Zuständigkeit

    Unternehmen, die entsprechende Tätigkeiten unter gewerberechtlicher Aufsicht ausüben, beantragen die Erlaubnis mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der Landesdirektion Sachsen.

    Ansprechpartner

    Sächsisches Oberbergamt (Sächsisches Oberbergamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchgasse 11

    09599 Freiberg

    Postfachadresse

    Postfach 1364

    09583 Freiberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3731 372 0

    Telefon Festnetz: +49 151 161 33 177

    Fax: +49 3731 372 1009

    E-Mail: Poststelle@oba.sachsen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • gegebenenfalls: Beiblatt A (Fundmunition)
    • Nachweis einer Haftpflichtversicherung für die beabsichtigte Tätigkeit
    • Nachweis über die gewerbliche Tätigkeit

    Voraussetzungen

    • Zuverlässigkeit

    Wenn Sie den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen selbst leiten:

    • Nachweis der erforderlichen Fachkunde
    • körperliche Eignung
    • Mindestalter von 21 Jahren

    Achtung! Als beauftragte Person benötigen Sie für Arbeiten im Umgang mit Sprengstoffen einen Befähigungsschein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar   

    Verfahrensablauf

    • Verwenden Sie für Ihren schriftlichen Antrag die vorgesehenen Vordrucke (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
    • Stellen Sie die erforderlichen Nachweise zusammen.
    • Reichen Sie die Antragsunterlagen bitte vollständig und unterschrieben bei der zuständigen Stelle ein.

    Fristen

    Gültigkeit der Erlaubnis: unbefristet

    Bearbeitungsdauer

    4 bis 12 Wochen

    Kosten

    Gebührenrahmen: EUR 200,00 bis EUR 2.500

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 14.02.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en