Ausnahme von einer verbotenen Nutzung des Luftraums Genehmigung

    Luftraum-Nutzung für Kinderballone und Feuerwerke beantragen oder anzeigen

    Möchten Sie bei einer Jubiläums- oder Veranstaltungsfeier Kinderballone oder Feuerwerkskörper im Umkreis von 1,5 Kilometern zu einem Flugplatz aufsteigen lassen, benötigen Sie eine luftrechtliche Erlaubnis beziehungsweise Ausnahme. Gleiches gilt für den Aufstieg von Drachen und den Betrieb von Scheinwerfern oder Lasern.

    Beschreibung

    Luftrechtliche Erlaubnis / Ausnahme von einer verbotenen Nutzung des Luftraums nach § 19 Luftverkehrsverordnung (LuftVO)

    Möchten Sie bei einer Jubiläums- oder Veranstaltungsfeier Kinderballone oder Feuerwerkskörper im Umkreis von 1,5 Kilometern zu einem Flugplatz aufsteigen lassen, benötigen Sie eine luftrechtliche Erlaubnis beziehungsweise Ausnahme. Gleiches gilt für den Aufstieg von Drachen und den Betrieb von Scheinwerfern oder Lasern.

    Entscheidend sind neben dem Ort auch die Höhe des Aufstiegs sowie bei den Luftballonen deren Anzahl.

    Der Aufstieg sogenannter Himmelslaternen ist im Freistaat Sachsen generell verboten.

    Ansprechpartner

    Unbemannte Luftfahrt (Unbemannte Luftfahrt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Olbrichtplatz 1

    01099 Dresden

    Kontakt

    E-Mail: post@lds.sachsen.de

    Fax: +49 351 825 3690

    Telefon Festnetz: +49 351 825 3614

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    formloser Antrag oder die gleiche Anzeige, die beim Ordnungsamt für ein Feuerwerk einzureichen ist, mit folgenden Angaben:

    • genauer Aufstiegs-/Betriebsort
    • Datum, Uhrzeit
    • Aufstiegs- oder Abstrahlhöhe
    • verantwortlicher Betreiber / beim Feuerwerk: verantwortlicher Pyrotechniker

    bei Antrag (zusätzlich):

    • Zustimmung des Grundstückeigentümers

    Voraussetzungen

    • Es können nur Anträge für Aufstiegsorte innerhalb Deutschlands gestellt werden.
    • Die Zustimmung des Grundstückeigentümers ist einzuholen.
    • Je nach Anzahl und Aufstiegshöhe ist bei Nutzung des kontrollierten Luftraums eine sogenannte Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle einzuholen (siehe –> Weitere Informationen).

    Die Flugverkehrskontrollfreigabe ist nicht erforderlich und gilt als erteilt wenn:

    • weniger als 500 Luftballone aufsteigen
    • die Ballone nicht gebündelt werden (sogenannte Ballontrauben)
    • zum Befüllen kein brennbares Gas (Helium) benutzt wird
    • keine harten Gegenstände (Holz, Plastik, Metall, Wunderkerzen, Leuchtstäbe, Knicklichter, LEDs) in oder an den Ballonen befestigt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Feuerwerk

    Stellen Sie entweder einen formlosen Antrag auf luftrechtliche Erlaubnis oder übermitteln Sie der zuständigen Stelle die gleiche Anzeige, die Sie beim Ordnungsamt für ein Feuerwerk eingereicht haben.

    Antragsprüfung und Bescheid
    • Die zuständige Stelle prüft den Antrag und holt gegebenenfalls noch Informationen oder Stellungnahmen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ein.
    • Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie einen kostenpflichtigen Bescheid.

    Fristen

    mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Aufstieg

    Kosten

    Ausnahmegenehmigung: EUR 60,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Aufstieg von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (in der Zeit vom 02.01. bis 30.12.) sowie der Kategorien F3, F4, P2 und T2 oder in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometer von der Begrenzung von Flugplätzen bedarf der Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde.

    Die gewerbliche Verwendung von Pyrotechnik der Kategorie F2 müssen Sie nach der Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) beim Ordnungsamt anzeigen, für den privaten Gebrauch benötigen Sie eine sprengstoffrechtliche Ausnahmegenehmigung.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 03.05.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en