Luftraum-Nutzung für Kinderballone und Feuerwerke beantragen oder anzeigen
Beschreibung
Luftrechtliche Erlaubnis / Ausnahme von einer verbotenen Nutzung des Luftraums nach § 19 Luftverkehrsverordnung (LuftVO)
Möchten Sie bei einer Jubiläums- oder Veranstaltungsfeier Kinderballone oder Feuerwerkskörper im Umkreis von 1,5 Kilometern zu einem Flugplatz aufsteigen lassen, benötigen Sie eine luftrechtliche Erlaubnis beziehungsweise Ausnahme. Gleiches gilt für den Aufstieg von Drachen und den Betrieb von Scheinwerfern oder Lasern.
Entscheidend sind neben dem Ort auch die Höhe des Aufstiegs sowie bei den Luftballonen deren Anzahl.
Der Aufstieg sogenannter Himmelslaternen ist im Freistaat Sachsen generell verboten.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
formloser Antrag oder die gleiche Anzeige, die beim Ordnungsamt für ein Feuerwerk einzureichen ist, mit folgenden Angaben:
- genauer Aufstiegs-/Betriebsort
- Datum, Uhrzeit
- Aufstiegs- oder Abstrahlhöhe
- verantwortlicher Betreiber / beim Feuerwerk: verantwortlicher Pyrotechniker
bei Antrag (zusätzlich):
- Zustimmung des Grundstückeigentümers
Voraussetzungen
- Es können nur Anträge für Aufstiegsorte innerhalb Deutschlands gestellt werden.
- Die Zustimmung des Grundstückeigentümers ist einzuholen.
- Je nach Anzahl und Aufstiegshöhe ist bei Nutzung des kontrollierten Luftraums eine sogenannte Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle einzuholen (siehe –> Weitere Informationen).
Die Flugverkehrskontrollfreigabe ist nicht erforderlich und gilt als erteilt wenn:
- weniger als 500 Luftballone aufsteigen
- die Ballone nicht gebündelt werden (sogenannte Ballontrauben)
- zum Befüllen kein brennbares Gas (Helium) benutzt wird
- keine harten Gegenstände (Holz, Plastik, Metall, Wunderkerzen, Leuchtstäbe, Knicklichter, LEDs) in oder an den Ballonen befestigt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 19 Luftverkehrsverordnung (LuftVO) – Verbotene Nutzung des Luftraums
- Abschnitt VI, Nr. 15a. des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
Feuerwerk
Stellen Sie entweder einen formlosen Antrag auf luftrechtliche Erlaubnis oder übermitteln Sie der zuständigen Stelle die gleiche Anzeige, die Sie beim Ordnungsamt für ein Feuerwerk eingereicht haben.
Antragsprüfung und Bescheid
- Die zuständige Stelle prüft den Antrag und holt gegebenenfalls noch Informationen oder Stellungnahmen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ein.
- Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie einen kostenpflichtigen Bescheid.
Fristen
mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Aufstieg
Kosten
Ausnahmegenehmigung: EUR 60,00
Hinweise (Besonderheiten)
Der Aufstieg von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (in der Zeit vom 02.01. bis 30.12.) sowie der Kategorien F3, F4, P2 und T2 oder in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometer von der Begrenzung von Flugplätzen bedarf der Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde.
Die gewerbliche Verwendung von Pyrotechnik der Kategorie F2 müssen Sie nach der Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) beim Ordnungsamt anzeigen, für den privaten Gebrauch benötigen Sie eine sprengstoffrechtliche Ausnahmegenehmigung.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen