Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten Anzeige

    Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten, gewerblichen Umgang anzeigen

    Wenn Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin erstmals in Ihrem Betrieb mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 umgehen lassen, müssen Sie dies schriftlich anzeigen.

    Beschreibung

    Wenn Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin erstmals in Ihrem Betrieb mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 umgehen lassen, müssen Sie dies schriftlich anzeigen.

    Airbags und Gurtstraffer enthalten pyrotechnische Sätze und Anzünder. Deshalb unterliegen sie dem Sprengstoffgesetz (SprengG). Bei unsachgemäßer Handhabung gehen von diesen Bauteilen erhebliche Gefahren aus, die zu schweren Verletzungen bis hin zum Tod führen können. Montage und Demontage von Airbag-Modulen und Gurtstraffern dürfen nur von sachkundigem, geschultem Personal durchgeführt werden.

    Gehen Sie im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 um, ohne diese jedoch zu zünden (zum Beispiel beim Ein- und Ausbau in Kfz-Werkstätten), benötigen Sie hierzu keine sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse.

    Ansprechpartner

    Sprengrecht (Sprengrecht)

    Adresse

    Hausanschrift

    Brückenstraße 10

    09111 Chemnitz

    Kontakt

    E-Mail: sprengrecht@lds.sachsen.de

    Fax: +49 371 4599 5050

    Telefon Festnetz: +49 371 4599 5530

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Nachweis der eingeschränkten Fachkunde durch Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten

    Voraussetzungen

    • Ihr Betrieb muss über geschultes Personal verfügen, das heißt, die betreffenden Beschäftigten verfügen über die notwendige sogenannte "eingeschränkte Fachkunde" durch den Besuch einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag und Gurtstraffer-Einheiten
    • die Airbag oder Gurtstraffer-Einheiten werden im ausgebauten Zustand nicht ausgelöst, das heißt nicht gezündet
    • die Aufbewahrung der Airbag und Gurtstraffer-Einheiten erfolgt entsprechend den Vorgaben der sprengstoffrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Sprengstoff-Lagerrichtlinie 240
    • die Mengenschwellen für die erlaubnisfreie Lagerung gemäß der Anlage 6 zum Anhang der 2 Verordnung zum Sprengstoffgesetz werden eingehalten: nämlich im Arbeitsraum höchstens 10 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM) und im Lagerraum (F30/T30) höchstens 100 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM)

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Bevor Sie als Arbeitgeber in Ihrem Betrieb mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten umgehen lassen, zeigen Sie dies schriftlich an. Die Landesdirektion Sachsen stellt hierzu ein Formular zur Verfügung (siehe –> Formulare und weitere Angebote).

    Fristen

    Anzeige: mindestens 2 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 15.11.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en