Zulässigkeit bei besonderen Kündigungsverboten Erklärung

    Kündigung in Mutterschutz, Elternzeit und Pflegezeit – Zulässigkeitserklärung beantragen

    Möchten Sie Beschäftigten kündigen, die unter besonderem Kündigungsschutz stehen, müssen Sie vor der Kündigung eine Zulässigkeitserklärung beantragen.

    Beschreibung

    Möchten Sie Beschäftigten kündigen, die unter besonderem Kündigungsschutz stehen, müssen Sie vor der Kündigung eine Zulässigkeitserklärung beantragen.

    Folgende Personengruppen stehen unter besonderem Kündigungsschutz:

    • Frauen
      • während der Schwangerschaft
      • 4 Monate nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche,
      • bis zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt,
    • Eltern in Elternzeit,
    • Personen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen.

    Beachten Sie die Besonderheiten der unterschiedlichen Kündigungsschutzregeln bei diesen Personengruppen:

    • Für die Pflege gilt der Kündigungsschutz nicht nur während der pflegebedingten Freistellung, sondern bereits dann, wenn eine Arbeitsverhinderung bei Ihnen angekündigt wird. Der Schutz gilt höchstens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn. Der Kündigungsschutz gilt außerdem nicht nur bei der Übernahme einer Pflegeleistung, sondern auch, wenn eine Pflege organisiert wird. Hierfür können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 10 Tage freigestellt werden.
    • Ein Kündigungsschutz für Eltern in Elternzeit beginnt bereits bei Antragstellung.
    • Es gilt ein besonderes Kündigungsverbot für Eltern
      • 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind unter 3 Jahren alt ist.
      • 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind zwischen 3 und 8 Jahren alt ist.

    Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erteilt Ihnen die Zustimmung nur, wenn ein belegbarer Kündigungsgrund nachgewiesen werden kann. Die zuständige Stelle im Freistaat Sachsen ist die Landesdirektion Sachsen.

    Falsche Angaben in Ihrem Antrag können zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen.

    Ansprechpartner

    Kündigungen im Mutterschutz und in der Elternzeit (Kündigungen im Mutterschutz und in der Elternzeit)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stauffenbergallee 2

    01099 Dresden

    Kontakt

    E-Mail: arbeitsschutz@lds.sachsen.de

    Fax: +49 351 825 9700

    Telefon Festnetz: +49 351 825 5130

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Schriftlicher Antrag mit Begründung
    • Anschrift der zu kündigenden Person
    • Arbeitsvertrag
    • bei Existenzgefährdung: Nachweise der Gefährdung Ihrer wirtschaftlichen Existenz (beispielsweise Gutachten eines vereidigten Bilanzsachverständigen, unter Umständen: Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen)
    • bei der Betriebsstilllegung, wenn vorhanden:
      • Gesellschafterbeschluss über die Betriebsstilllegung
      • Gewerbeabmeldung
      • Kopie der Kündigung der Mietverträge für die Betriebsräume und ähnliche Dokumente

    Sofern die Erklärung der Zulässigkeit der Kündigung aus anderen als den genannten Gründen beantragt wird, legen Sie diese dar und untersetzen Sie mit geeigneten Nachweisen.

    Die zuständige Stelle kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern.

    Voraussetzungen

    • Es besteht ein triftiger Kündigungsgrund wie zum Beispiel Insolvenz, teilweise Stilllegung des Betriebs oder eine besonders schwere Pflichtverletzung der Arbeitnehmenden.
    • Sie beschäftigen Arbeitnehmende einer der drei Personengruppen, die einem besonderen Kündigungsverbot unterliegen.
    • Sie haben den Arbeitnehmenden noch nicht gekündigt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Kündigung trotz Kündigungsschutz
    • Als Arbeitgeber/in oder (bei insolventen Betrieben) als Insolvenzverwalter/in stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag bei der Arbeitsschutzbehörde ("Zuständige Stelle"). Dabei sind besondere Gründe für eine Kündigung vorbringen.
    • Die zu kündigende Person erhält durch die Arbeitsschutzbehörde Gelegenheit, zu den vorgebrachten Kündigungsgründen Stellung zu nehmen.
    • Die Beteiligten erhalten jeweils einen Bescheid. Beide können diesen mit Widerspruch anfechten.
    • Liegt Ihnen die behördliche Erklärung der Zulässigkeit vor, dürfen Sie die Kündigung aussprechen. Die vertragliche beziehungsweise gesetzliche Kündigungsfrist ist dabei zu beachten.

    Die Kosten des Verwaltungsverfahrens tragen Sie als Antragsteller/in.

    Klage bei Kündigung ohne Zulässigkeitserklärung

    Wird der oder dem Arbeitnehmenden gekündigt, ohne dass die erforderliche Zulässigkeitserklärung der Arbeitsschutzbehörde vorliegt, sollte die betroffene Person Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen, damit dieses die Kündigung für unwirksam erklären kann. Es empfiehlt sich, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben, um Streitfragen zu vermeiden.

    Fristen

    Sie müssen den Antrag stellen, bevor die Kündigung ausgesprochen wird.

    Kosten

    EUR 55,00 bis 1.400 (abhängig von Aufwand und Bedeutung)

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 19.01.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en