Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Studienbewerbung

    Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung beantragen

    Sie können für die Suche nach einem Studienplatz eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie in Deutschland studieren möchten, Ihnen aber noch kein Studienplatz zur Verfügung steht.

    Beschreibung

    Sie können für die Suche nach einem Studienplatz eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie in Deutschland studieren möchten, Ihnen aber noch kein Studienplatz zur Verfügung steht.

    Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen Ihrem Aufenthalt zur Studienbewerbung zustimmen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Chemnitz wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
    • Visum, sofern dies für die Einreise erforderlich war
    • Bei einem Voraufenthalt in Deutschland: Aktuelles Aufenthaltsdokument (zum Beispiel Aufenthaltstitel)
    • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
    • Nachweis über den Schulabschluss, der unmittelbar zum Studium in Deutschland oder hilfsweise zum Besuch eines Studienkollegs berechtigt
    • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel aus eigenem Vermögen, Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto, Bankbürgschaft, Verpflichtungserklärung, Stipendium, Nachweise über das Einkommen der Eltern oder Ähnliches)
    • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice)
    • Bei Minderjährigen: Zustimmung aller personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung); können die sorgeberechtigten Eltern den Antrag nicht gemeinsam für ihr Kind stellen, wird eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils benötigt; steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, genügt die Unterschrift dieses Elternteils

    Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

    Voraussetzungen

    • Sie möchten sich in Deutschland aufhalten, um einen Studienplatz zu suchen.
    • Sie sind aufgrund Ihres Schulabschlusses zum Besuch einer deutschen Hochschule oder eines Studienkollegs berechtigt.
    • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz für die Dauer Ihres Aufenthaltes aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 17 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) – Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes

    Rechtsbehelf

    Widerspruch, Klage (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis schriftlich oder online bei der Ausländerbehörde (–> Zuständige Stelle). Antragsformulare und der Onlineantrag stehen oben in Amt24 bereit, soweit von der zuständigen Behörde bereitgestellt.

    Nach Eingang Ihres Antrags setzt sich die Behörde mit Ihnen in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren. Ist Ihnen die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde.

    Sie sind jünger als 18 Jahre?

    Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie den Antrag nicht selbst stellen, sondern benötigen eine Person, die Sie vertritt (in der Regel erfolgt die Antragstellung durch die sorgeberechtigten Eltern).

    Bei der persönlichen Vorsprache muss Sie mindestens eine vertretungsberechtigte Person begleiten. Kann keiner Ihrer Eltern Sie begleiten, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht für die Antragstellung.

    Antragsprüfung und Erteilung des Aufenthaltstitels

    Während des Termins bei der Ausländerbehörde werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).

    • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eATKarte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    • Gültigkeit: bis neun Monate

    Hinweis: Stellen Sie Ihren Antrag spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis.

    Bearbeitungsdauer

    • Antragsbearbeitung: circa sechs bis acht Wochen (je nach Auslastung der Behörde auch länger)
    • Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels: circa vier bis sechs Wochen

    Kosten

    • EUR 100,00
    • EUR 50,00 für Minderjährige

    Hinweise:

    • Für einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
    • Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.
    • In bestimmten Fällen kommen Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
    • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
    • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 22.04.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en