Strahlenschutz, Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung beantragen
Beschreibung
Wenn Sie eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung betreiben wollen, brauchen Sie entweder eine Genehmigung oder Sie müssen eine Anzeige erstatten, oder Sie dürfen die Anlage genehmigungs- und anzeigefrei betreiben. Dies hängt von den technischen und physikalischen Parametern der Anlage ab.
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung sind Geräte, die Teilchen- oder Photonenstrahlung mit einer Energie von mindestens 5 Kiloelektronenvolt erzeugen können. Dazu zählen:
- Elektronenbeschleuniger,
- Ionenbeschleuniger,
- Plasmaanlagen und
- Laseranlagen, insbesondere Ultrakurzpuls-Laser.
Keine Genehmigung oder Anzeige ist in folgenden Sonderfällen erforderlich:
- Ihre Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung hat eine Bauartzulassung oder
- die Potentialdifferenz beträgt höchstens 30 Kilovolt und die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche der Anlage beträgt höchstens ein Mikrosievert pro Stunde oder
- im Falle einer Laseranlage: die Bestrahlungsstärke der Laserstrahlung beträgt höchstens ein E13 Watt pro Quadratzentimeter und die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche der Anlage beträgt höchstens ein Mikrosievert pro Stunde.
Ob für den Betrieb Ihrer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung eine Anzeige ausreichend ist, können Sie der zugehörigen Leistungsbeschreibung hier in Amt24 entnehmen (siehe -> Weitere Informationen).
In dem Antrag für eine Genehmigung müssen Sie nachweisen, dass der von Ihnen geplante Betrieb gerechtfertigt und sicher ist.
Hinweise:
- Keine Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung sind: Röntgeneinrichtungen und Störstrahler (siehe -> Weitere Informationen), ebenso wenig kerntechnische Anlagen.
- In bestimmten Fällen brauchen Sie bereits für die Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung eine strahlenschutzrechtliche Genehmigung. Die Kriterien werden in § 10 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) aufgeführt. Weitere Informationen können Sie der zugehörigen Leistungsbeschreibung hier in Amt24 entnehmen (siehe -> Weitere Informationen).
Ansprechpartner
Referat 53: Strahlenschutz - Industrie, Medizin, Forschung (Referat 53: Strahlenschutz - Industrie, Medizin, Forschung)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: Poststelle.LfULG@smekul.sachsen.de
Telefon Festnetz: +49 351 2612 0
erforderliche Unterlagen
- Antrag,
- Angaben zum Strahlenschutzverantwortlichen und dessen Vertretung,
- Führungszeugnis der Belegart 0 für den Antragsteller beziehungsweise seine vertretungsberechtigte Person,
- Angaben zu der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung,
- gegebenenfalls Angaben zum Umgang und zur Lagerung ausgebauter aktivierter Anlagenteile,
- Beschreibung der Arbeitsvorgänge und-verfahren,
- Angaben zum Strahlenschutzbeauftragten einschließlich der Nachweise der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz,
- Angaben zu sonstigen tätigen Personen und notwendigem Personal gegebenenfalls unter Nachweis der erforderlichen Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz,
- Abschätzungen zur beruflichen Exposition und zur Bevölkerungsexposition,
- Strahlenschutzanweisung,
- gegebenenfalls Sicherungsbericht,
- Dokumentation zu Verhaltensregeln und Maßnahmen bei Unfällen/Störfällen
Nähere Informationen zu den Unterlagen, die Sie zu Ihrem Antrag einreichen müssen, entnehmen Sie bitte der Merkpostenliste zum Antrag (siehe –> Rechtsgrundlage).
Voraussetzungen
Allgemeine Genehmigungsvoraussetzungen:
- Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichteten Person ergeben.
- Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten mit der zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Fachkunde und in ausreichender Anzahl
- Personal zur sicheren Ausführung der Tätigkeiten in ausreichender Anzahl
- Nachweise dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechender Technik und Maßnahmen zur Einhaltung der Schutzvorschriften
Zusätzliche besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen:
- Approbation als Arzt oder Zahnarzt (oder Erlaubnis zur vorübergehende Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs)
- Sicherstellung der Verfügbarkeit von Medizinphysik-Experten in definierten Behandlungen in ausreichender Anzahl
- Nachweis der Sicherstellung möglichst geringer Exposition bei Untersuchungen bzw. der für die vorgesehenen Zwecke erforderlichen Dosisverteilung bei Behandlungen
- Für die Genehmigung zur Teleradiologie gelten darüber hinaus weitere Voraussetzungen.
Zusätzliche besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde:
- Approbation als Tierarzt, Arzt oder Zahnarzt (oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen, ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs)
Grundsätzlich ist der Antragsteller verpflichtet, sich zu den geltenden gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) zu informieren.
Rechtsgrundlage(n)
- § 10 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) – Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
- § 12 StrlSchG – Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten
- § 13 StrlSchG – Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens
- § 14 StrlSchG – Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen
- § 15 StrlSchG – Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde
- § 17 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG – Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
- Anlage 2 zu § 16, § 25 Absatz 2, § 40 Absatz 4, § 46 Absatz 1 StrlSchG – Erforderliche Unterlagen zur Prüfung von Genehmigungsanträgen
- Merkposten zu Antragsunterlagen in den Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 11 Abs. 1 und 2 StrlSchV
- Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Nr. 87
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
- Stellen Sie Ihren Antrag auf Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung bei der zuständigen Stelle.
- Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag und wendet sich mit Fragen oder Nachforderungen an die von Ihnen angegebene Ansprechperson.
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt Ihnen die zuständige Stelle den Bescheid und die zu begleichende Rechnung per Post zu.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
mindestens 2 Wochen
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Komplexität Ihrer Anlage und des geplanten Betriebs und von der Vollständigkeit der von Ihnen eingereichten Unterlagen.
Kosten
Gebührenrahmen: EUR 795,00 bis EUR 18.813 (aufwandsabhängig)
Hinweise (Besonderheiten)
Die Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung soll in Sachsen betrieben werden. Falls Sie den ortsveränderlichen Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung beantragen wollen, müssen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Sachsen haben, beziehungsweise Ihre Institution hier ihren Sitz haben.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen