Genehmigung der Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach Strahlenschutzverordnung Erteilung

    Strahlenschutz, Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen mit Exposition durch ionisierende Strahlung beantragen

    Wenn Sie in Einrichtungen mit einer Exposition durch ionisierende Strahlung arbeiten oder andere Personen dort beschäftigen möchten, müssen Sie eine Genehmigung zur Beschäftigung beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie in Einrichtungen mit einer Exposition durch ionisierende Strahlung arbeiten oder andere Personen dort beschäftigen möchten, müssen Sie eine Genehmigung zur Beschäftigung beantragen.

    Die Genehmigungspflicht betrifft Sie, wenn Sie ein Unternehmen haben, das beispielsweise in Kernkraftwerken oder in Radionuklidlaboratorien Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten durchführen soll oder ein Reinigungsunternehmen, welches in solchen Anlagen oder Einrichtungen Aufträge ausführen soll.

    Sie benötigen eine solche Genehmigung erst dann, wenn Sie oder Ihre Mitarbeiter eine Dosis von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr erhalten können.

    Ansprechpartner

    Referat 53: Strahlenschutz - Industrie, Medizin, Forschung (Referat 53: Strahlenschutz - Industrie, Medizin, Forschung)

    Adresse

    Hausanschrift

    Pillnitzer Platz 3

    01326 Dresden

    Kontakt

    E-Mail: Poststelle.LfULG@smekul.sachsen.de

    Telefon Festnetz: +49 351 2612 0

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie der Eintragung ins Handelsregister (bei Personen- und Kapitalgesellschaften) beziehungsweise in der Handwerksrolle
    • polizeiliches Führungszeugnis des Antragstellers (zur Vorlage bei einer Behörde – Belegart O)
    • Bestellschreiben des Strahlenschutzbeauftragten
    • Nachweis über die Fachkunde im Strahlenschutz des Strahlenschutzbeauftragten (Fachkundegruppe S 5)
    • Strahlenschutzanweisung (gegebenenfalls Entwurf)
    • Entwurf eines Abgrenzungsvertrages (vor Beginn einer Beschäftigung, sofern schon vorhanden)

    Zusätzlich bei schon vorhandener, aktuell vorliegender Genehmigung:

    • Strahlenschutzdatei mit Auflistung der Bezugspersonen
    • die letzten Auswertebögen der dosimetrischen Überwachung (Kopie / bei mehreren Standorten je LPS-BN-Nr)
    • Auflistung vorhandener Abgrenzungsverträge

    Voraussetzungen

    • persönliche Zuverlässigkeit (Nachweis durch Führungszeugnis)
    • Benennung von mindestens einer/einem Strahlenschutzbeauftragten mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz (Fachkundegruppe S 5)
    • Strahlenschutzanweisung (mindestens im Entwurf)

    Hinweis: Wenn Sie selbst die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, müssen Sie keinen Strahlenschutzbeauftragten bestellen. Dann nehmen Sie die Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten selbst wahr.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Die Genehmigung für die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen beantragen Sie schriftlich mit einem formlosen Schreiben. Nutzen Sie die Merkpostenliste für Hinweise zu den erforderlichen Angaben und Unterlagen (siehe –> Formulare und weitere Angebote).

    • Reichen Sie den unterschriebenen Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
    • Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag.
    • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt Ihnen die zuständige Stelle die Genehmigung per Post zu.
    • Bei gebührenpflichtigen Leistungen erhalten Sie die Rechnung ebenfalls per Post.

    Fristen

    Geltungsdauer: längstens 5 Jahre

    Kosten

    Verfahrensgebühr: EUR 326,00 bis EUR 1.796,00 (aufwandsabhängig)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Genehmigung wird in der Regel mit bundesweiter Gültigkeit erteilt.

    Bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler können Sie zwischen einer bundesweiten Genehmigung und einer länderspezifischen Anzeige wählen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en