Anerkennung einer Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Erteilung

    Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anerkennen lassen

    Um Sachverständige bestellen zu können, die im Namen Ihrer Sachverständigenorganisation Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüfen, müssen Sie eine Anerkennung beantragen. Hat Ihre Organisation ihren Hauptsitz im Freistaat Sachsen, nimmt das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Ihren Antrag entgegen.

    Beschreibung

    Anerkennung als Sachverständigenorganisation nach § 20 Sächsische Anlagenverordnung (SächsVAwS)

    Um Sachverständige bestellen zu können, die im Namen Ihrer Sachverständigenorganisation Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüfen, müssen Sie eine Anerkennung beantragen. Hat Ihre Organisation ihren Hauptsitz im Freistaat Sachsen, nimmt das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Ihren Antrag entgegen.

    Die Anerkennung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

    Sachverständige können nach der Anerkennung Ihrer Sachverständigenorganisation im Namen dieser:

    • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüfen,
    • Gutachten im Rahmen von Eignungsfeststellungen erstellen und
    • Fachbetriebe zertifizieren beziehungsweise überwachen.

    Für die Anerkennung einer Sachverständigenorganisation müssen Sie 

    • eine vertretungsberechtigte natürliche Person benennen,
    • eine technische Leitung und eine Stellvertretung benennen,
    • eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen bestellen,
    • Grundsätze aufstellen, die bei den Anlagenprüfungen zu beachten sind,
    • ein betriebliches Qualitätssicherungssystem etablieren,
    • eine Haftpflichtversicherung für Boden und Gewässerschäden für die Tätigkeit Ihrer Sachverständigen abschließen,
    • erklären, dass die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit Ihrer Sachverständigen freigestellt werden.
    Anerkennung aus dem Ausland

    Wenn Ihre Organisation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftraums (EWR) anerkannt wurde, kann die ausländische Anerkennung der deutschen Anerkennung gleichgestellt werden. Voraussetzung ist, dass eine ausländische Anerkennung gleichwertig und nachweisbar ist. Es kann sein, dass Sie bei der zuständigen Stelle für diesen Prozess beglaubigte Kopien und Übersetzungen einreichen müssen.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    Ansprechpartner

    Referat 43: Siedlungswasserwirtschaft, Grundwasser (Referat 43: Siedlungswasserwirtschaft, Grundwasser)

    Adresse

    Hausanschrift

    Pillnitzer Platz 3

    01326 Dresden

    Kontakt

    E-Mail: Poststelle.LfULG@smekul.sachsen.de

    Telefon Festnetz: +49 351 2612 0

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • formloser Antrag auf Anerkennung
    • Nachweis über Benennung einer vertretungsberechtigten natürlichen Person (anhand der Satzung, des Gesellschaftsvertrages oder vergleichbarer Dokumente)
    • Nachweis einer technischen Leitung
    • Nachweise zu den durchführenden Sachverständigen (deren Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit, Fähigkeit und Fachkunde)
    • Nachweis über ein betriebliches Qualitätssicherungssystem und dessen Organisation
    • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Boden und Gewässerschäden für die Tätigkeit Ihrer Sachverständigen mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen EUR pro Schadenfall
    • Freistellungserklärung für die Länder

    Nach Rückfragen der zuständigen Stelle müssen Sie gegebenenfalls weitere Unterlagen einreichen.

    Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung für Anerkennungen aus dem EU-Ausland:

    • ausländische Anerkennung im Original oder in Kopie
    • gegebenenfalls eine beglaubigte Kopie
    • gegebenenfalls beglaubigte deutsche Übersetzung

    Voraussetzungen

    Eine Organisation kann als Sachverständigenorganisation anerkannt werden, wenn sie

    • eine vertretungsberechtigte natürliche Person benennt und deren Vertretungsbefugnis gegenüber der zuständigen Stelle nachweist,
    • nachweist, dass eine technische Leitung und eine Stellvertretung bestellt wurden, die die für Sachverständige geltenden Anforderungen erfüllen,
    • eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen bestellt hat, die die festgelegten Anforderungen erfüllen und an fachliche Weisungen der technischen Leitung gebunden sind,
    • Grundsätze aufgestellt hat, die bei den Anlagenprüfungen zu beachten sind,
    • ein betriebliches Qualitätssicherungssystem nachweist,
    • den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Boden und Gewässerschäden für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen EUR pro Schadenfall erbringt und
    • erklärt, dass sie die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellt.

    Bei der Prüfung des Antrages auf Anerkennung sind Nachweise einzelner Voraussetzungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums inländischen Nachweisen gleichgestellt, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Organisation die betreffenden Anforderungen erfüllt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Sie können die Anerkennung als Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen:

    • Stellen Sie einen formlosen Antrag.
    • Fügen Sie diesem Antrag die erforderlichen Unterlagen bei. Es empfiehlt sich, rechtzeitig mit der zuständigen Stelle Kontakt aufzunehmen, um zu erörtern, ob weitere Unterlagen oder Konkretisierungen erforderlich sind.
    • Gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle weitere Antragsunterlagen an.
    • Nach Prüfung des Antrags wird eine Anerkennung oder eine Ablehnung erteilt.
    • Die Anerkennung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.

    Fristen

    • Aufnahme der Tätigkeit: nach Erteilung der Anerkennung

    Bearbeitungsdauer

    2 bis 4 Monate (ab Vorlage vollständigen Unterlagen)

    Kosten

    • EUR 800,00 bis EUR 3.000,00 (aufwandsabhängig)

    Hinweis: Gebührenpflicht besteht, wenn ein Anerkennungsbescheid erstellt wird.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 03.01.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en