Fliegende Bauten - Anzeige der Aufstellung Entgegennahme

    Fliegende Bauten, Gebrauchsabnahme beantragen

    Sie möchten ein Festzelt oder ein Fahrgeschäft aufstellen und in Betrieb nehmen? Für sogenannte Fliegende Bauten benötigen Sie im Regelfall eine Gebrauchsabnahme der örtlichen Bauaufsichtsbehörde, bevor Sie den Betrieb aufnehmen dürfen.

    Beschreibung

    Sie möchten ein Festzelt oder ein Fahrgeschäft aufstellen und in Betrieb nehmen? Für sogenannte Fliegende Bauten benötigen Sie im Regelfall eine Gebrauchsabnahme der örtlichen Bauaufsichtsbehörde, bevor Sie den Betrieb aufnehmen dürfen.

    Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden, beispielsweise Fahrgeschäfte und Festzelte. Die Inbetriebnahme von Fliegenden Bauten mit Ausführungsgenehmigung kann von einer Gebrauchsabnahme durch die lokale Bauaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden. Zur Inbetriebnahme technisch schwieriger Fliegender Bauten, sowie von Tribünen und oder Zelten mit mehr als 75 m² Grundfläche benötigen Sie immer eine Gebrauchsabnahme durch die örtliche Bauaufsichtsbehörde. Achter- und Loopingbahnen, schnell laufende oder neuartige Karusselle, Überschlag und Riesenschaukeln und Riesenrändern mit mehr als 14 Gondeln sind als technisch schwierige Fliegende Bauten einzustufen. Für die Gebrauchsabnahme benötigen Sie das Prüfbuch mit der Ausführungsgenehmigung.

    Bei der Gebrauchsabnahme wird geprüft, ob:

    • der Bau den Bauvorlagen entspricht
    • eine Ausführungsgenehmigung vorliegt und deren Bestimmungen eingehaltensind
    • die Standsicherheit am Aufstellungsort durch Unterpallung, Ballastierung oder Verankerung gegeben ist

    Die Gebrauchsabnahme kann auf Stichproben beschränkt werden. Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme wird im Prüfbuch vermerkt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Zwickau (Sachsen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular
    • Prüfbuch des Fliegenden Baus mit eingebundener Ausführungsgenehmigung

    Voraussetzungen

    Die Voraussetzung zur Gebrauchsabnahme liegt vor, wenn der Fliegende Bau:

    • ein Prüfbuch mit einer gültigen Ausführungsgenehmigung besitzt
    • das Prüfbuch der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde frühzeitig zurPrüfung vorgelegt wurde
    • rechtzeitig aufgestellt und dies angezeigt wurde

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Anzeige, Gebrauchsabnahme

    Die Aufstellung eines Fliegenden Baus ist der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehördeunter Vorlage des Prüfbuchs sowie der zur Abnahme notwendigen Angaben zum jeweiligen Standplatz (wie Lage, Größe, Topografie/Oberflächenbeschaffenheit; Löschwasserversorgung, gegebenenfalls auch Zufahrten, Zugänge und Notausgänge) und – soweit erforderlich – ergänzender Pläne (wie Übersichts-, Lage- sowie Unterpallungsplan bei hängigem Gelände) rechtzeitig anzuzeigen. In der Anzeige ist auch anzugeben, wann der Fliegende Bau abnahmebereit ist. Fliegende Bauten müssen so rechtzeitig aufgestellt sein, dass vor Inbetriebnahme die Gebrauchsabnahme durchgeführt werden kann. Bei besonderen oder technisch schwierigen Fliegenden Bauten (wie z.B. Großtribünen, Achterbahnen etc.) oder soweit im Einzelfall eine Überprüfung der Anlagentechnik erforderlich ist, können auch sachverständige Personen hinzugezogen werden. Bei der Gebrauchsabnahme sind insbesondere zu prüfen

    1. die Gültigkeit des Prüfbuchs
    2. die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauunterlagen und die Einhaltung der Nebenbestimmungen der Ausführungsgenehmigung
    3. der sichere Aufbau des Fliegenden Baus im Hinblick auf die Bodenverhältnisse vor Ort
    4. die ordnungsgemäße Führung und Kennzeichnung der Rettungswege, insbesondere in Zelten mit mehr als 400 Besucherplätzen.

    Die Gebrauchsabnahme kann sich auf Stichproben beschränken. Die Bauaufsichtsbehörde soll den Behörden oder Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird, Gelegenheit geben, an der Gebrauchsabnahme teilzunehmen (Brandschutzdienststelle, Ordnungsamt, Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft).Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.

    Fristen

    Anzeige: mindestens 2 Wochen vor der Gebrauchsabnahme

    Bearbeitungsdauer

    Je nach Umfang der Prüfungsunterlagen (Prüfbuch) und der Größe des Fliegenden Baus.

    Kosten

    EUR 67,00 bis EUR 300,00

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 20.08.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en