• Colditz (Landkreis Leipzig, Sachsen)
Aufnahme eines europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer Entscheidung

Rechtsanwaltschaft, Kammermitgliedschaft als europäischer Rechtsanwalt beantragen

Als Europäische Rechtsanwältin oder Europäischer Rechtsanwalt können Sie für den Ort der Niederlassung in Deutschland die Mitgliedschaft in der zuständigen Rechtsanwaltskammer beantragen. Als Kammermitglied sind Sie berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung Ihres Herkunftslandes die Tätigkeit einer Rechtsanwältin / eines Rechtsanwalts nach der Bundesrechtsanwaltsordnung auszuüben.

Beschreibung

Als Europäische Rechtsanwältin oder Europäischer Rechtsanwalt können Sie für den Ort der Niederlassung in Deutschland die Mitgliedschaft in der zuständigen Rechtsanwaltskammer beantragen. Als Kammermitglied sind Sie berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung Ihres Herkunftslandes die Tätigkeit einer Rechtsanwältin / eines Rechtsanwalts nach der Bundesrechtsanwaltsordnung auszuüben.

In der Regel müssen Sie alle drei Jahre nachweisen, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat weiterhin als Anwalt oder Anwältin zugelassen sind. Ansonsten wird Ihnen die Anerkennung als europäischer Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin in Deutschland entzogen.

Treten anderweitige Gründe ein, warum Sie nicht mehr als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin tätig sein dürfen, sind Sie verpflichtet, diese Gründe der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

Ansprechpartner

Rechtsanwaltskammer Sachsen (Rechtsanwaltskammer Sachsen)

Adresse

Hausanschrift

Glacisstraße 6

01099 Dresden

Kontakt

E-Mail: info@rak-sachsen.de

Fax: +49 351 3360899

Telefon Festnetz: +49 351 31859-0

Internet

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

  • Lichtbild
  • Lebenslauf
  • Fragebogen (Anlage zum Antrag)
  • Personalbogen (Anlage zum Antrag)
  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Promotionsurkunde oder weitere Nachweise für den Erwerb akademischer Grade (beglaubigte Abschrift)
  • Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Berufszugehörigkeit (nicht älter als 3 Monate)
  • bei Syndikusanwälten: Genehmigung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin
  • gegebenenfalls: Kanzleibestätigung

Details zu den Unterlagen entnehmen Sie dem Antragsformular, fehlende Unterlagen fordert die zuständige Stelle nach.

Voraussetzungen

  • zugelassener Rechtsanwalt/Rechtsanwältin im Herkunftsstaat (in der Europäischen Union / Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz)
  • Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung oder Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Klage (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

Verfahrensablauf

Die Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin beantragen Sie schriftlich bei der Rechtsanwaltskammer. Das erforderliche Antragsformular beziehen Sie über Amt24 (–> Formulare und weitere Angebote) oder direkt bei der zuständigen Stelle.

  • Füllen Sie das Antragsformular aus und stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen.
  • Die unterschriebenen Antragsunterlagen reichen Sie bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Kammermitgliedschaft.
  • Der Bescheid und die Zulassungsurkunde werden Ihnen Sie auf dem Postweg zugestellt.

Fristen

keine

Kosten

Verfahrenskosten nach Gebührensatzung der Rechtsanwaltskammer

Hinweise (Besonderheiten)

Führen der Berufsbezeichnung

Nach der Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin verwenden Sie die Berufsbezeichnung, die Sie in Ihrem Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht führen dürfen. Sofern diese Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin lautet, müssen Sie zusätzlich die Berufsorganisation angeben, der Sie in Ihrem Herkunftsstaat angehören.

Die Bezeichnung "Europäischer Rechtsanwalt" ist unzulässig

Gültigkeitsgebiet

Sachsen

Version

Technisch geändert am 30.01.2025 (von: 1)

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: en