Spielhallen Erlaubnis im Reisegewerbe

    Spielhallen, Erlaubnis im Reisegewerbe beantragen

    Wenn Sie im Reisegewerbe eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben möchten, benötigen Sie für den jeweiligen Ort eine Erlaubnis. 

    Beschreibung

    Wenn Sie im Reisegewerbe eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben möchten, benötigen Sie für den jeweiligen Ort eine Erlaubnis. 

    Soll in dieser Spielhalle ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit, zum Beispiel Geschicklichkeitsspiele ohne technische Spieleinrichtung veranstaltet werden, ist eine zusätzliche Genehmigung erforderlich.

    Bitte beachten Sie, dass Sie für das Betreiben einer Spielhalle im Reisegewerbe, ebenso eine glücksspielrechtliche Erlaubnis der Landesdirektion Sachsen benötigen.

    Ansprechpartner

    Für Niesky wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Die Nachweise variieren je nachdem, ob sich Ihr Wohn- beziehungsweise Unternehmenssitz in Deutschland oder im Ausland befindet.

    • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort
    • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
      • Wohnsitz in Deutschland:
        • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis,
        • Bescheinigung des Insolvenzgerichts,
        • Bescheinigung in Steuersachen (des Finanzamtes) 
      • Wohnsitz im Ausland:
        • Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen.
    • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
      • Unternehmenssitz in Deutschland, wenn das Unternehmen in einem Register eingetragen ist:
        • Auszug aus dem Handelsregister,
        •  dem Partnerschaftsregister oder
        • dem Genossenschaftsregister.
      • Unternehmenssitz im Ausland:
        • Dokumente aus dem Land des Unternehmenssitzes, die die Rechtsform nachweisen.
    • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
      • Wohnsitz in Deutschland:
        • Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde,
        • Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszuges zur Vorlage bei einer Behörde
      • bei Wohnsitz im Ausland:
        • Dokumente aus Ihrem Wohnsitzland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.

    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit können weitere Dokumente angefordert werden. 

    • Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume.
    • Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (nach § 33c Abs. 1 GewO)
    • Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Spielgerätes (nach § 33c Abs. 3 GewO)
    • Sozialkonzept und Schulungsnachweise

    Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie die personenbezogenen Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (zum Beispiel Personalpapiere) beziehungsweise beantragen (zum Beispiel Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung). Für die juristische Person benötigen Sie zusätzlich einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung.

    Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Reichen Sie für jede dieser Personen ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen ein.

    Voraussetzungen

    • Für den Betrieb einer Spielhalle müssen Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden sind.
    • Sie müssen in geordneten Vermögensverhältnissen leben: über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen. 
    • Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume genügen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen und müssen für den Betrieb einer Spielhalle geeignet sein. 
    • Durch den Betrieb Ihres Gewerbes ist keine Gefährdung der Jugend und keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs zu befürchten. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung sind auch nicht zu erwarten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Ihren Antrag können Sie je nach Regelung der jeweiligen Behörde schriftlich oder online stellen (siehe —> Onlineantrag).

    Online-Antrag
    • Melden Sie sich am Servicekonto an. Besitzen Sie noch kein Servicekonto, richten Sie dieses unter "Kostenfreies Servicekonto registrieren" ein.
    • Betätigen Sie die Schaltfläche unter Onlineantrag.
    • Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus und laden die Nachweise hoch. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Zwischengespeicherte Versionen finden Sie unter "Meine Onlineanträge" in Ihrem Servicekonto.
    • Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab. Die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
    • Die Bestätigung des Eingangs finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
    Schriftlicher Antrag
    • Sofern ein Antragsformular verfügbar ist, beziehen Sie dies über Amt24 oder über den eigenen Internetauftritt der Behörde.
    • Reichen Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag oder das formlose Schreiben mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein. Sie können die Unterlagen elektronisch per E-Mail übermitteln.
    Prüfung und Bescheid
    • Die zuständige Behörde prüft anhand Ihrer Angaben, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, damit die Erlaubnis erteilt werden kann.
    • Über Ihren Antrag entscheidet die Behörde per Bescheid. Die Erlaubnis kann uneingeschränkt oder mit Auflagen und Bedingungen erteilt beziehungsweise versagt werden.

    Fristen

    Beachten Sie, dass Sie die Erlaubnis rechtzeitig beantragen, da die Erlaubnis bei Betriebsbeginn vorliegen muss.

    Kosten

    • Erlaubnis für Spielhallen im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 Satz 1 GewO): EUR 60,00 bis EUR 400,00
    • Erlaubnis für andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 60a Abs. 2 Satz 2 GewO): EUR 25,00 bis EUR 280,00

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 17.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en