Patentanwältin / Patentanwalt, Berufsausübung im öffentlichen Dienst gestatten
Beschreibung
Patentanwältinnen und Patentanwälte dürfen ihren Beruf in bestimmten Fällen nur ausüben, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Das ist der Fall, wenn sie
- als Richter/-innen oder Beamte/Beamtinnen verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein,
- in das Dienstverhältnis eines Soldaten/einer Soldatin auf Zeit berufen werden oder
- vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind.
Die zuständige Stelle kann der Patentanwältin oder dem Patentanwalt auf Antrag eine Vertreterin oder einen Vertreter bestellen oder gestatten, den Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
- Beschäftigung im öffentlichen Dienst
- die Interessen der Rechtspflege sind nicht gefährdet
Rechtsgrundlage(n)
- § 42 Patentanwaltsordnung (PAO) – Patentanwälte im öffentlichen Dienst
Rechtsbehelf
Der Rechtsbehelf richtet sich nach §§ 94a ff. Patentanwaltsordnung –PAO (Näheres zum Ablauf im Bescheid).
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters beziehungsweise auf Gestattung der Berufsausübung reichen Sie bei der zuständigen Stelle ein. Das notwendige Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Fristen
keine
Kosten
Verfahrensgebühr nach Gebührenordnung der Patentanwaltskammer
Gültigkeitsgebiet
Sachsen