Ausübung des Berufs als Patentanwalt im öffentlichen Dienst Gestattung

    Patentanwältin / Patentanwalt, Berufsausübung im öffentlichen Dienst gestatten

    Patentanwältinnen und Patentanwälte dürfen ihren Beruf in bestimmten Fällen nur ausüben, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Das ist der Fall, wenn sie

    Beschreibung

    Patentanwältinnen und Patentanwälte dürfen ihren Beruf in bestimmten Fällen nur ausüben, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Das ist der Fall, wenn sie

    • als Richter/-innen oder Beamte/Beamtinnen verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein,
    • in das Dienstverhältnis eines Soldaten/einer Soldatin auf Zeit berufen werden oder
    • vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind.

    Die zuständige Stelle kann der Patentanwältin oder dem Patentanwalt auf Antrag eine Vertreterin oder einen Vertreter bestellen oder gestatten, den Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    Ansprechpartner

    Patentanwaltskammer (Patentanwaltskammer)

    Adresse

    Hausanschrift

    Tal 29

    80331 München

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    • Beschäftigung im öffentlichen Dienst
    • die Interessen der Rechtspflege sind nicht gefährdet

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    ­­Der Rechtsbehelf richtet sich nach §§ 94a ff. Patentanwaltsordnung –PAO (Näheres zum Ablauf im Bescheid).

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters beziehungsweise auf Gestattung der Berufsausübung reichen Sie bei der zuständigen Stelle ein. Das notwendige Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Verfahrensgebühr nach Gebührenordnung der Patentanwaltskammer

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en