• Dohma (Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Sachsen)
Befreiung von der Kanzleipflicht nach Patentanwaltsordnung

Patentanwalt / Patentanwältin, Befreiung von der Kanzleipflicht beantragen

Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die zuständige Stelle eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt von der Kanzleipflicht gemäß der Patentanwaltsordnung (PAO) befreien.

Beschreibung

Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die zuständige Stelle eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt von der Kanzleipflicht gemäß der Patentanwaltsordnung (PAO) befreien.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Ansprechpartner

Patentanwaltskammer (Patentanwaltskammer)

Adresse

Hausanschrift

Tal 29

80331 München

Internet

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Eine Befreiung wird gemäß § 27 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO) erteilt, wenn eine Kanzlei

  • ausschließlich in anderen Staaten eingerichtet wird und
  • überwiegende Interessen der Rechtspflege nicht entgegenstehen.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

­­­­Der Rechtsbehelf richtet sich nach §§ 94a ff. Patentanwaltsordnung –PAO (Näheres zum Ablauf im Bescheid).

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Befreiung von der Kanzleipflicht müssen Sie bei der zuständigen Stelle einreichen. Das notwendige Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Fristen

­

Kosten

Verfahrensgebühr nach Gebührenordnung der Patentanwaltskammer

Gültigkeitsgebiet

Sachsen

Version

Technisch geändert am 30.01.2025

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

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Sprache: en