Patentanwalt / Patentanwältin, Befreiung von der Kanzleipflicht beantragen
Beschreibung
Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die zuständige Stelle eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt von der Kanzleipflicht gemäß der Patentanwaltsordnung (PAO) befreien.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
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Amt24-Informationen
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
Eine Befreiung wird gemäß § 27 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO) erteilt, wenn eine Kanzlei
- ausschließlich in anderen Staaten eingerichtet wird und
- überwiegende Interessen der Rechtspflege nicht entgegenstehen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 26 Absatz 3 Patentanwaltsordnung (PAO) – Kanzlei
- § 27 Absatz 2 PAO – Kanzleien in anderen Staaten
Rechtsbehelf
Der Rechtsbehelf richtet sich nach §§ 94a ff. Patentanwaltsordnung –PAO (Näheres zum Ablauf im Bescheid).
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Befreiung von der Kanzleipflicht müssen Sie bei der zuständigen Stelle einreichen. Das notwendige Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Fristen
Kosten
Verfahrensgebühr nach Gebührenordnung der Patentanwaltskammer
Gültigkeitsgebiet
Sachsen