Befreiung von der Kanzleipflicht nach Patentanwaltsordnung

    Patentanwalt / Patentanwältin, Befreiung von der Kanzleipflicht beantragen

    Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die zuständige Stelle eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt von der Kanzleipflicht gemäß der Patentanwaltsordnung (PAO) befreien.

    Beschreibung

    Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die zuständige Stelle eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt von der Kanzleipflicht gemäß der Patentanwaltsordnung (PAO) befreien.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    Ansprechpartner

    Patentanwaltskammer (Patentanwaltskammer)

    Adresse

    Hausanschrift

    Tal 29

    80331 München

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    Eine Befreiung wird gemäß § 27 Absatz 2 Patentanwaltsordnung (PAO) erteilt, wenn eine Kanzlei

    • ausschließlich in anderen Staaten eingerichtet wird und
    • überwiegende Interessen der Rechtspflege nicht entgegenstehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    ­­­­Der Rechtsbehelf richtet sich nach §§ 94a ff. Patentanwaltsordnung –PAO (Näheres zum Ablauf im Bescheid).

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Befreiung von der Kanzleipflicht müssen Sie bei der zuständigen Stelle einreichen. Das notwendige Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Fristen

    ­

    Kosten

    Verfahrensgebühr nach Gebührenordnung der Patentanwaltskammer

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

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